Drittes Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021

Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. I 2021, S. 330 vom 10. März 2021, wurden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Kinderbonus: Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
  • Erweiterung des steuerliche Verlustrücktrags: Der Höchstbetrag des steuerlichen Verlustrücktrags wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung erhöht. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.