Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. I 2020, S. 1512 vom 29. Juni 2020, wurden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:

  • Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze: Befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31.Dezember 2020 wird der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten Folgemonats nach der Einfuhr, wenn ein zollrechtliches Aufschubkonto genutzt wird.
  • Kinderbonus: Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird im Jahr 2020 ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Update: Durch das Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I 2020 S. 3096 vom 21. Dezember 2020, wurde die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zeitlich entfristet!
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags:Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1.000.000 Euro bzw. 2.000.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) auf 5.000.000 Euro bzw. 10.000.000 Euro erweitert. Update: Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I 2021, S. 330 vom 10. März 2021, wurden die Höchstbeträge auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung erhöht
  • Anpassung der Vorauszahlungen für den VZ 2019, § 110 EStG: Die der Vorauszahlungsberechnung zugrundeliegenden Einkünfte 2019 können auf Antrag bis zum 31. März 2021 um 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (mit Ausnahme der Lohn- und Gehaltseinkünfte) gemindert werden, wenn die Vorauszahlungen 2020 auf 0 reduziert wurden. Im BMF-Schreiben vom 24.4.2020 war bisher nur eine Minderung von 15% vorgesehen. Eine höhere Minderung ist möglich, wenn höhere voraussichtliche Verlustrückträge für 2020 nachgewiesen werden.
  • Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020, § 111 EStG: Auf Antrag kann ein vorläufiger Verlustrücktrag in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 oder höher bei Nachweis, sog. Corona-Rücklage, auch bei der Steuerfestsetzung 2019 unter Beachtung der Höchstbeträge geltend gemacht werden.
  • Degressive AfA: Einführung der Möglichkeit einer degressiven AfA in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des AV, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 01. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • E-Dienstwagenbesteuerung: Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben (reinelektrische Dienstwagen), wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises rückwirkend ab dem 01. Januar 2020 von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr, wenn die Rücklage nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
  • Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Anhebung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr.1 lit. a bis f GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2020 ohne zeitliche Befristung von 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für steuerliche Forschungszulage: Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2.000.000 Euro auf 4.000.000 Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
  • Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf 25 Jahre.

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. I 2020, S. 1512 vom 29. Juni 2020

Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I 2020 S. 3096 vom 21. Dezember 2020

BMF: Umsatzsteuer; Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (04.11.2020)

BMF: Einfuhrumsatzsteuer; Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 Abs. 3a UStG) (06.10.2020)

BMF: Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 (30.06.2020)

BMF: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (24.04.2020)