Maßnahmen von Bund und Ländern

Als Reaktion auf die Corona-Krise haben Bund und Länder für betroffene Unternehmen kurzfristig eine Vielzahl steuerrechtlicher Maßnahmen eingeleitet:

  • Bereits fällige Steuern auf Unternehmensgewinne vergangener Geschäftsjahre können unter erleichterten Voraussetzungen zinslos gestundet werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2021 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet werden. Die Stundung wird max. bis zum 30. September 2021 gewährt. Anschlussstundungen bis zum 31. Dezember 2021 sind mit Vereinbarung von angemessenen Ratenzahlungen weiterhin möglich. Stundungszinsen werden nicht erhoben.
  • Steuervorauszahlungen auf die Gewinne des laufenden Geschäftsjahres können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Gewinne im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Anträge auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen sowie des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer können bei den Finanzämtern bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gewerbesteuer und die Stundung von Gewerbesteuern erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort.
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen wird für bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern bis zum 30. September 2021 abgesehen, wenn dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Maßnahmen angestoßen. Die konkrete Ausgestaltung ist Sache der Bundesländer.

Bundesministerium der Finanzen (BMF): FAQ „Corona“ (Steuern) (26.04.2021)

BMF: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden; Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 (18.03.2021)

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 (18.03.2021)

Ländererlasse: Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (25.01.2021)

BMF: Verlängerung der Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 (21.12.2020)

BMF: Ergänzung und Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 und der Ergänzung vom 26.05.2020 (18.12.2020)

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 (26.05.2020)

BMF: Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise (23.04.2020)

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (09.04.2020) 

BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (19.03.2020)


Die Bundesländer haben (Stand 29. März 2021) entsprechende Informationen und vereinfachte Musteranträge veröffentlicht: