3G am Arbeitsplatz

Aufgrund der steigenden Neuinfektionen mit Covid-19 hat der Bundestag das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in einigen Punkten abgeändert und ergänzt. Die Änderungen sind zum 24. November 2021 in Kraft getreten und beinhalten unter anderem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Nachfolgend werden wir Ihnen erläutern, wie Sie vorgehen müssen, um in Ihrem Unternehmen 3G am Arbeitsplatz rechtskonform umzusetzen.

1. Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?

3G am Arbeitsplatz bedeutet, dass Arbeitgeber und Beschäftigte ihre Arbeitsstätte nur noch aufsuchen dürfen, wenn diese geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

2. Wie prüft man 3G am Arbeitsplatz?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bei Ihren Arbeitnehmern Nachweiskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. Sie haben sich daher von den Arbeitnehmern, die Zutritt zu Ihrem Unternehmen benötigen, einen entsprechenden Nachweis (geimpft, genesen, getestet) vorlegen zu lassen.

Beachten Sie, dass Sie die vorgelegten Nachweise dahingehend überprüfen müssen, dass diese den Anforderungen der entsprechend Verordnungen genügen (z.B. Zweitimpfung länger als zwei Wochen her, Genesenennachweis nicht älter als 6 Monate).

Bei Arbeitnehmern, die Testnachweise vorlegen, muss die Kontrolle und Dokumentation täglich erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die Impf- oder Genesenennachweise vorlegen, muss die Kontrolle nicht täglich, sondern erst dann wieder erfolgen, wenn die Gültigkeit des jeweiligen Nachweises endet.

3. Muss ich die Arbeitnehmer vor Ort testen?

Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern zwei kostenlose Schnelltest pro Woche anzubieten. Darüber hinaus müssen Sie jedoch keine weiteren kostenfreien Schnelltest anbieten. Ihr Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich an jedem Tag für einen entsprechenden Nachweis zu sorgen.

Es steht Ihnen aber frei, Ihren Arbeitnehmern täglich vor Ort einen Test anzubieten. Hierbei können Sie diese entweder durch geschultes Personal oder Dritte vornehmen lassen oder Ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumen, unter Aufsicht, einen Schnelltest selbst durchzuführen. Die zur Aufsicht bestellte Person (Personal oder Dritte) haben dabei die ordnungsgemäße Anwendung des Schnelltest zu überwachen und sind im Umgang mit den verwendeten Schnelltest zu schulen.

4. Was habe ich bei der Überprüfung zu dokumentieren?

Sie müssen folgende Angaben dokumentieren: Das Datum, an dem die Dokumentation erfolgt; die Namen der kontrollierten Arbeitnehmer; dass von dem betreffenden Arbeitnehmer ein 3G-Nachweis vorgelegt wurde; die Gültigkeitsdauer des jeweiligen 3G-Nachweises. Ein Impfnachweis ist derzeit zeitlich unbegrenzt gültig, ein Genesenennachweis 6 Monate, ein Testnachweis je nach Art des Tests 24 oder 48 Stunden.

Beachten Sie vor allem, dass Sie Ihre Arbeitnehmer nicht fragen dürfen, ob sie geimpft oder genesen sind. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, welchen Nachweis er vorlegt.

5. Sollte ich die Testergebnisse, Impfnachweise oder Genesenennachweise kopieren?

Nein, aufgrund der Datenminimierung sollten Sie lediglich protokollieren (z. B. in einer Tabelle), dass der Arbeitnehmer einen 3G-Nachweis erbracht hat. Im Falle eines Impf- oder Genesenenenanachweis reicht die Dokumentation, wie lange der erbrachte 3G-Nachweis gültig ist.

Sie sollten Ihre Arbeitnehmer aber darauf hinweisen, dass diese die 3G-Nachweise für einen Zeitraum von 4 Wochen aufzubewahren haben um auf Nachfrage der zuständigen Behörden das jeweilige Testresultat für einzelne Tage nachweisen zu können.

6. Darf ich die Daten speichern?

Ja, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Artikel 9 Abs. 2 lit. i) DS-GVO i. V. m. § 28b Abs. 3 IfSG.

7. Wie lange kann ich die Daten speichern?

Sie müssen die erhobenen Daten spätestens am Ende des sechsten Monats nach Ihrer Erhebung löschen. Das Datum der jeweils angefertigten Dokumentation ermöglicht Ihnen, den Löschzeitpunkt zu bestimmen.

8. Muss ich meine Arbeitnehmer über die im Rahmen der Dokumentation des 3G-Nachweises erfolgende Datenverarbeitung informieren?

Ja, Sie müssen Ihre Arbeitnehmer vorab über die Datenverarbeitung informieren. Die Information kann z. B. durch die Bereitstellung von Datenschutzhinweisen am Ort der Kontrolle und Dokumentation erfolgen. In den Datenschutzhinweisen muss unter anderem darüber informiert werden, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, dass die Datenverarbeitung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie erfolgt und dass die Daten bis zum Ende des sechsten Monats der Datenerhebung gespeichert werden.

9. Was für Konsequenzen hat es für meinen Arbeitnehmer, wenn dieser sich weigert einen entsprechenden Nachweis beizubringen?

Wenn Ihr Arbeitnehmer einen 3G -Nachweis nicht erbringen kann, darf dieser die Arbeitsstätte nicht betreten. Sie haben das Recht diesen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken. Wenn Ihr Arbeitnehmer dennoch die Arbeitsstätte betritt, begeht dieser eine Ordnungswidrigkeit. Sollte in Ihrem Betrieb die Durchführung von Homeoffice für den betroffenen Arbeitnehmer möglich sein, haben Sie diesem die Arbeitsaufnahme im Homeoffice anzubieten (Homeofficepflicht). Der Arbeitnehmer hat dann seine Arbeit von zu Hause zu verrichten. Sollte Homeoffice in Ihrem Unternehmen nicht möglich sein, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen und erhält dann für diesen Tag auch keinen Arbeitslohn. Für die erstmalige Weigerung kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei durchgängiger Weigerung sind weitere Schritte bis hin zu einer Kündigung denkbar.

10. Was hat es für Konsequenzen, wenn keine Kontrollen durchgeführt werden?

Sollten Sie keine Kontrollen durchführen oder Ihrer eigenen Pflicht zur Erbringung eines 3G-Nachweises nicht nachkommen, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld rechnen.

11. Gibt es noch weitere Änderungen, die es zu beachten gilt?

Die Homeoffice Pflicht wurde wieder eingeführt, d.h. Sie haben Ihren Arbeitnehmern die Arbeit aus dem Homeoffice anzubieten, sofern keine betrieblichen Gründe gegen eine solche sprechen. Ihr Arbeitnehmer hat das Angebot anzunehmen, solange seinerseits keine Belange dagegensprechen. Ein Arbeitnehmer muss an den Tagen, an denen er im Homeoffice arbeitet und daher nicht das Unternehmensgelände betritt, keinen 3G-Nachweis vorlegen.

12. Gelten dieselben Regelungen in Einrichtungen die Personen pflegen oder betreuen bzw. Einrichtungen der medizinischen Versorgung?

Leiter von solchen Einrichtungen und deren Beschäftigte müssen unabhängig davon ob diese Geimpft oder Genesen sind bei Betreten der Einrichtungen über einen Testnachweis verfügen. Geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen diesen Nachweis durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erbringen, wobei eine Testung an drei Tagen in der Kalenderwoche ausreichend ist.

Für die Anfertigung der erforderlichen Datenschutzhinweise und weitere Fragen zum Thema 3G am Arbeitsplatz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.