(Erstes) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. I 2020, S. 1385 vom 29. Juni 2020, wurden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:

  • Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurationsleistungen: Der USt-Satz auf Restaurationsleistungen nach § 12 Abs. 2 UStG wird von 19% auf 7% für Leistungen zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 gesenkt. Update: Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl. I 2021, S. 330 vom 10. März 2021, wurde die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Steuerfreiheit der Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld: Ein neuer § 3 Nr. 28a EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld zwischen dem 29. Februar 2020 und dem 01. Januar 2021, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Update: Durch das Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I 2020 S. 3096 vom 21. Dezember 2020, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert!
  • Steuerfreiheit der Corona-Beihilfen von 1.500 Euro: Ein neuer § 3 Nr. 11a EStG regelt die Steuerfreiheit von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro. Update: Durch das Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I 2020 S. 3096 vom 21. Dezember 2020, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert!
  • Einbezug der steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld in den Progressionsvorbehalt und den LSt-Abzug.
  • Vereinheitlichung der Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Rückwirkungsfrist: Ein neuer § 27 Abs. 15 UmwStG regelt eine Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Rückwirkungsfrist von 8 auf 12 Monate für alle Umwandlungsvorgänge. Update: Durch das Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I 2020 S. 3096 vom 21. Dezember 2020, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert!

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl. I 2020, S. 1385 vom 29. Juni 2020

Jahressteuergesetz 2020, BGBl. I 2020 S. 3096 vom 21. Dezember 2020

BMF: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen (26.10.2020)