CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mit Veröffentlichung durch den Europäischen Rat im Amtsblatt der EU trat die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Social Responsibility Directive; kurz: CSRD) in Kraft. Die Berichtspflicht soll eine nachhaltige Entwicklung und ein verantwortungsbewusstes Handeln der Unternehmen unterstützen und fördern. Die Umsetzung in deutsches Recht wird bis Mitte 2023 erwartet.
Berichtspflicht
Ab dem Berichtsjahr 2024: Börsennotierte Unternehmen, die bisher schon von der nichtfinanziellen Berichterstattung betroffen waren.
Ab dem Berichtsjahr 2025: Große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei dieser Kriterien überschreiten:
- Bilanzsumme: 20 Mio. Euro
- Jahresumsatz: 40 Mio. Euro
- Arbeitnehmer: 250
Umfang und Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht standardisierte, hochwertige und vergleichbare Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen:
- Belange der Bereiche Umwelt, Soziales und Governance
- Achtung von Menschenrechten
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Diversitätskonzept der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats
Bei der Berichterstattung ist der sogenannte doppelte Wesentlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, das heißt Unternehmen müssen sowohl über den Einfluss der Umwelt auf das Unternehmen als auch über den Einfluss des Unternehmens auf die Umwelt berichten.
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Berichterstattung Ihrer CSR Maßnahmen vor!
Unsere Leistungen
- Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten
- Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten