CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mit Veröffentlichung durch den Europäischen Rat im Amtsblatt der EU trat am 5. Januar 2023 die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Social Responsibility Directive; kurz: CSRD) in Kraft. Die Berichtspflicht soll eine nachhaltige Entwicklung und ein verantwortungsbewusstes Handeln der Unternehmen unterstützen und fördern. Dabei soll die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen mit der finanziellen Berichterstattung gleichgestellt werden. Durch eine einheitliche Klassifizierung der Nachhaltigkeitsinformationen sollen Finanzströme in nachhaltige Investitionen gelenkt werden. Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht hat binnen 18 Monaten zu erfolgen.

Ab wann gilt die Berichtspflicht?

Ab dem Berichtsjahr 2024: Börsennotierte Unternehmen, die bisher schon von der nichtfinanziellen Berichterstattung betroffen waren.

Ab dem Berichtsjahr 2025: Große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten:

  • Bilanzsumme: 20 Mio. Euro
  • Jahresumsatz: 40 Mio. Euro
  • Arbeitnehmer: 250

Ab dem Berichtsjahr 2026: Kleine und mittelgroße kapitalmarkorientierte Unternehmen

Ab dem Berichtsjahr 2028: Nicht-EU-Unternehmen, welche mindestens eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und Nettoumsatzerlöse von größer 150 Mio. Euro in der EU erzielen.

Umfang und Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Unternehmen müssen in ihrem Nachhaltigkeitsbericht standardisierte, hochwertige und vergleichbare Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen:

  • Belange der Bereiche Umwelt, Soziales und Governance
  • Achtung von Menschenrechten
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats

Die anzugebenden Informationen beinhalten sowohl qualitative als auch quantitative sowie zukunfts- und vergangenheitsbezogene Angaben.

Bei der Berichterstattung ist der sogenannte doppelte Wesentlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, das bedeutet Unternehmen müssen sowohl über den Einfluss des Unternehmens auf Mensch und Umwelt (Wesentlichkeit der Auswirkungen) als auch über den Einfluss von Mensch und Umwelt auf das Unternehmen (finanzielle Wesentlichkeit) berichten.

Konkretisiert werden die Inhalte durch die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Neben zwei themenübergreifenden allgemeinen Standards liegen insgesamt zehn themenspezifische Standards zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance vor. Die finale Fassung der ESRS wurde durch Delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission am 31. Juli 2023 veröffentlicht.

Neben den zwölf branchenunanhängigen Standards sollen noch branchenspezifische Standards, etwa für die Landwirtschaft, den Bergbau, Öl- und Gasindustrie, sowie Standards für kleinere und mittelgroße Unternehmen und Standards für Nicht-EU Unternehmen erarbeitet werden.

Prüfungspflicht des Nachhaltigkeitsberichts

Analog zur finanziellen Berichterstattung sollen die Nachhaltigkeitsberichte durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Gegenstand der Prüfung ist dabei die Übereinstimmung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht mit der CSRD sowie den Anforderungen der ESRS, der Prozess der Ermittlung der berichteten Informationen, die Kennzeichnung nach den Anforderungen des ESEF-Formats sowie die Übereinstimmung mit den Indikatoren gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie.

Zunächst ist eine Prüfungspflicht mit begrenzter Sicherheit vorgesehen. Ab 2028 hat die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts dann mit hinreichender Sicherheit – entsprechend einer Jahres- oder Konzernabschlussprüfung – zu erfolgen.

Unsere Leistungen

  • Implementierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten
  • Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die Berichterstattung Ihrer CSR-Maßnahmen vor!