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CBAM: Aktuelle Entwicklungen durch Omnibus

Was ist CBAM?

Bereits am 17. Mai 2023 wurde mit der EU-Verordnung 2023/956 der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) umgesetzt. Die Initiative gegen den Klimawandel und für eine nachhaltigere Wirtschaft soll sicherstellen, dass importierte Waren über eine Grenzabgabe den gleichen CO2-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll das so genannte Carbon Leakage verhindert werden, also eine Verlagerung von CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit weniger strengen Klimaschutzregelungen. 

Die Verordnung gilt seit dem 1. Oktober 2023 und betrifft Importeure von Aluminium, Düngemitteln, Eisen und Stahl, Strom, Wasserstoff, Zement sowie von bestimmten Vorprodukten (zum Beispiel Eisenschrauben oder Eisenrohre) aus Nicht-EU Staaten. Im Rahmen der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist für alle von CBAM erfassten Güter jedes Quartal eines Kalenderjahres ein CBAM-Bericht an die EU-Kommission zu übermitteln. Dafür ist eine Anmeldung im Übergangsregister und im CBAM-Portal erforderlich. Ab dem 1. Januar 2026 tritt die CBAM-Verordnung vollständig in Kraft. Demnach dürfen CBAM-Güter nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern gemäß Art. 4 der CBAM-Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überlassen werden. 

Darüber hinaus sind von den zugelassenen CBAM-Anmeldern jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine CBAM-Erklärung einzureichen und zusätzlich CBAM-Zertifikate pro Tonne grauer Emissionen abzugeben. Die erste CBAM-Erklärung ist in 2027 für das Berichtsjahr 2026 zu erstellen. Um eine Zulassung zu bekommen, müssen sich betroffene Unternehmen dafür vorab im so genannten Übergangsregister und im CBAM-Portal anmelden.

Änderungsvorschläge durch Omnibus

Im Rahmen der Omnibus-Initiative wurden von der EU-Kommission am 26. Februar 2025 im Zusammenhang mit CBAM unter anderem folgende Erleichterungen vorgeschlagen:

  • Einführung eines Schwellenwertes erfasster Waren von 50 Tonnen Eigenmasse pro Anmelder und Kalenderjahr, womit Unternehmen mit Importen mit weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Güter vollständig von der Pflicht zur Zulassung und Berichterstattung befreit wären.
  • Vereinfachung von Berichtspflichten zu grauen Emissionen, indem Standardwerte erlaubt werden sollen.
  • Verschiebung des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten von Januar 2026 auf Februar 2027.
  • Einbindung von Dienstleistern in die CBAM-Berichtspflicht, indem die Abgabe der CBAM-Erklärung durch eine Drittpartei vorgenommen werden kann.
  • Vereinfachte Anrechnung von in Drittstaaten gezahlten CO2-Preisen bei der Berechnung der zu erwerbenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten.

Die angedachten Erleichterungen im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wären insbesondere für den Mittelstand wünschenswert, da durch die vorgeschlagene Einführung einer Bagatellschwelle vor allem kleine und mittlere Unternehmen von der CBAM-Pflicht befreit würden. Inwieweit diese Änderungsvorschläge allerdings implementiert werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt die CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 unverändert mit einer Zulassungspflicht ab 2026. 
 

 

RWTkompakt Ausgabe Mai 2025

Autoren

Yvonne Auer

Yvonne Auer

Partnerin · Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeitsberichterstattung · Master of Arts

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeitsberichterstattung · Master of Arts

Standort: Stuttgart
Alexander-David Greeb

Alexander-David Greeb

Assoziierter Partner · Steuerberater, Certified Internal Auditor (CIA), Sustainability-AuditorIDW

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