Verrechnungspreise und Year-End Adjustments treffen Umsatzsteuer
EuGH bestätigt Umsatzsteuerpflicht bei Verrechnungspreisanpassungen
Es gibt aktuell mehrere Fälle aus dem Bereich Verrechnungspreise (VP) und Umsatzsteuer, die jetzt vor höchsten Gerichten gelandet sind. Beim Fall der SC Arcomet Towercranes SRL hat im September 2025 der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von nachträglichen Anpassungen bei konzerninternen grenzüberschreitenden Leistungsverrechnungen – sogenannte Year-End Adjustments (YEA) – konkretisiert.
Die Rolle der YEA und ihre steuerliche Bedeutung
Year-End Adjustments beziehungsweise Jahresendanpassungen spielen bei Verrechnungspreisen eine zentrale Rolle, da sie es multinationalen Firmen ermöglichen, am Ende des Geschäftsjahres (oder auch unterjährig) Abweichungen zwischen tatsächlich erzielten Ergebnissen und ursprünglich geplanten Zielmargen zu korrigieren. YEA tragen somit dazu bei, dass die Transferpreise im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz der OECD-Vorgaben stehen.
Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage was diese YEA sind: Sind es nachträgliche Anpassungen
- von Lieferungen (Waren werden von der Muttergesellschaft zur Tochter und von dieser an Endkunden geliefert),
- von sonstigen Leistungen oder
- sind sie umsatzsteuerlich gesehen ein nicht steuerbarer (Innen-)Umsatz?
Dazu gab es bisher sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen: So vertrat die „VAT Expert Group“ der EU-Kommission beispielsweise die Position, dass, wenn ein Vertrag als Zweck der YEA die Erreichung einer bestimmten Marge oder die Aufteilung des Gewinns definiert, keine steuerbare Transaktion vorliegt, das heißt, die YEA nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der EuGH hat sich in einem jüngst vorgelegten Fall nun zu diesem Thema geäußert. YEA unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie nach einer anerkannten Verrechnungspreismethode berechnet und für vertraglich vereinbarte konzerninterne Dienstleistungen bezahlt werden.
Der Sachverhalt bei Arcomet
Zur Arcomet-Gruppe gehören die belgische Muttergesellschaft Arcomet Service NV („Arcomet Belgien“) und die rumänische Tochter SC Arcomet Towercranes SRL („Arcomet Rumänien“). Arcomet Rumänien erwirbt und mietet Kräne, um sie anschließend an ihre Kunden weiterzuverkaufen oder zu vermieten. Arcomet Belgien übernimmt bestimmte administrative Aufgaben wie die Beschaffung von Lieferanten, die Verhandlung von Vertragsbedingungen im Namen der Arcomet Rumänien, das Flottenmanagement der verfügbaren Kräne sowie das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement.
Im Jahr 2012 schlossen beide Parteien einen Vertrag, der regelte, dass die Entgelte für die Verwaltungsleistungen auf der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) gemäß OECD-Leitlinien basieren. Folgende Bedingungen wurden anhand einer Vergleichbarkeitsstudie vereinbart:
- Betriebsgewinne beziehungsweise Betriebsergebnismarge von Arcomet Rumänien sollten zwischen -0,71 % und 2,74 % liegen.
- Übersteigen die Gewinne 2,74 %, führt Arcomet Rumänien Ausgleichszahlungen an die Mutter ab bis die Soll-Marge von 2,74 % erreicht ist.
- Liegen die Gewinne in der vereinbarten Spanne, entfallen Zahlungen.
- Entstehen Verluste, die über 0,71 % hinausgehen, gleicht die Mutter den übersteigenden Betrag durch eine Zahlung an die Tochter aus, um die untere Grenze der Soll-Marge zu erreichen.
Nachdem in einigen Jahren die Gewinne der Arcomet Rumänien die vereinbarte Marge übertrafen, stellte die belgische Mutter entsprechend der vertraglichen Regelung Rechnungen zu Verwaltungsdienstleistungen ohne Umsatzsteuer mit Verweis auf das Reverse-Charge-Verfahren aus. Die rumänische Tochter hat als Steuerschuldnerin auf Basis dieses Verfahrens die Umsatzsteuer in Rumänien abgeführt und gleichzeitig die Vorsteuer geltend gemacht. Die rumänische Finanzverwaltung hat den Vorsteuerabzug jedoch versagt unter anderem mit der Begründung, dass die Zahlung keine Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung sei.
Der Fall kam vor Gericht, das dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen unter anderem folgende Frage vorlegte: Ist die Anpassung von Gewinnen im Rahmen der TNMM eine Zahlung für eine Dienstleistung und fällt sie deshalb in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer?
Im Fall Arcomet bestätigt der EuGH die Umsatzsteuerpflicht bei den YEA
Das EuGH-Urteil im Fall Arcomet (Urteil vom 4. September 2025, C-726/23) entschied gegen die bisherigen Auffassungen der VAT-Expertengruppe und gibt vor, dass bestimmte Verrechnungspreisanpassungen umsatzsteuerbar und -pflichtig sind.
Der EuGH schätzte den Fall wie folgt ein:
- Die Vergütung für die von einer Muttergesellschaft an ihre Tochter erbrachten
- vertraglich im Einzelnen aufgeführten konzerninternen Dienstleistung,
- die nach einer in den OECD-Leitlinien empfohlenen Methode berechnet wird (im Arcomet-Fall die Margenanpassung),
- ist die Gegenleistung für eine Dienstleistung.
Damit wurde im Fall Arcomet von der belgischen Mutter eine steuerbare Dienstleistung gegen Entgelt (bezahlt von der rumänischen Tochter) erbracht, weshalb Arcomet Rumänien zum Vorsteuerabzug im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens berechtigt war.
Fazit und Ausblick
Das EuGH-Urteil hat einen ersten Fall geklärt hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von YEA. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Jahresendanpassungen ist abhängig von der Art der Transaktionen und ihren zugrundeliegenden Verträgen und muss im Einzelfall untersucht, beurteilt und entschieden werden.
RWTkompakt Ausgabe Januar 2026