PPWR seit 12. August 2026: Neue Rollen und Pflichten im Verpackungsrecht
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in weiten Teilen unmittelbar. In Deutschland wird sie durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) flankiert.
Die PPWR betrifft nahezu alle Verpackungen, im B2C- ebenso wie im B2B-Bereich. Für Unternehmen ist insbesondere die neue Rollenverteilung relevant. Denn die PPWR unterscheidet zwischen Erzeuger, Importeur, Vertreiber und Hersteller. Die Begriffe sind mit unterschiedlichen Pflichten verbunden und können innerhalb einer Lieferkette auf verschiedene Unternehmen verteilt sein.
Erzeuger ist nicht gleich Hersteller
Erzeuger („manufacturer“) ist grundsätzlich, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Er trägt die produktrechtliche Verantwortung für die Verpackung. Er muss insbesondere die Konformität mit der PPWR sicherstellen, das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen sowie die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung erstellen.
Importeure und Vertreiber treffen demgegenüber insbesondere Prüf- und Sorgfaltspflichten. Sie müssen unter anderem kontrollieren, ob die erforderlichen Konformitätsunterlagen, Kennzeichnungen und Informationen vorhanden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch selbst zum Erzeuger werden, insbesondere bei einem Vertrieb unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke oder bei konformitätsrelevanten Veränderungen der Verpackung.
Hiervon zu unterscheiden ist der Hersteller („producer“) im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Hersteller kann je nach Lieferkette der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein. An diese Rolle knüpfen insbesondere Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten für die Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle an.
Ein Unternehmen kann damit gleichzeitig Erzeuger und Hersteller sein. Zwingend ist dies jedoch nicht.
EPR: Wer ist verantwortlich?
Die Extended Producer Responsibility (EPR) ist mitgliedstaatenbezogen zu beurteilen. Entscheidend ist, wer hinsichtlich der konkreten Verpackung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR in dem jeweiligen Mitgliedstaat als Hersteller gilt. Nicht jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber einer Lieferkette muss daher dieselbe Verpackung registrieren und hierfür EPR-Beiträge entrichten. Für dieselbe Verpackungseinheit soll in demselben Mitgliedstaat grundsätzlich nur ein Akteur als Hersteller EPR-pflichtig sein.
Beispiel: Liefert ein deutsches Unternehmen verpackte Ware an einen französischen Händler, der diese in Frankreich weitervertreibt, wird das deutsche Unternehmen hierdurch grundsätzlich nicht zum französischen EPR-Hersteller. Anders kann dies sein, wenn das deutsche Unternehmen unmittelbar an einen Endabnehmer in Frankreich liefert. Endabnehmer können auch gewerbliche Abnehmer sein.
Für bestimmte Fälle dieses grenzüberschreitenden Direktvertriebs sieht Art. 45 Abs. 3 PPWR grundsätzlich die Bestellung eines EPR-Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat vor. Die EU-Kommission hat allerdings vorgeschlagen, die Anwendung dieser Verpflichtung bis Ende 2035 auszusetzen. Solange dieser Vorschlag nicht geltendes Recht ist, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage.
Aktuelle Praxisfrage: Versandkarton, Klebeband und Versandlabel
Besonders praxisrelevant ist derzeit die Frage, wer Erzeuger einer Versandverpackung ist. Ein Unternehmen kauft beispielsweise einen fertigen Karton, Klebeband und Füllmaterial, verpackt darin seine Ware und bringt ein Versandlabel auf.
Nach den aktuellen FAQ der EU-Kommission wird ein Unternehmen nicht bereits dadurch zum Erzeuger der einzelnen Verpackungselemente, dass es fertige Verpackungen beziehungsweise Verpackungselemente für den Versand zusammenführt. So kann der Lieferant eines fertigen Versandkartons Erzeuger des Kartons bleiben, obwohl ein anderes Unternehmen diesen später befüllt und versendet.
Auch das bloße Aufbringen eines Versandlabels macht das versendende Unternehmen nach Auffassung der Kommission grundsätzlich nicht zum Erzeuger des Kartons. Ein ausschließlich zu Versandzwecken angebrachtes Label stellt danach grundsätzlich kein Branding dar.
Dennoch bleiben Abgrenzungsfragen, insbesondere bei individuell angefertigten Verpackungen, Eigenmarken oder Veränderungen der Verpackung. Die FAQ der Kommission stellen insoweit eine wichtige, aber rechtlich nicht verbindliche Auslegungshilfe dar.
Eigenmarken und Dokumentation im Blick behalten
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Private-Label- und Eigenmarkenkonstellationen. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte von Dritten herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, kann selbst Erzeuger sein und damit umfangreiche Konformitäts- und Dokumentationspflichten übernehmen.
Unternehmen sollten daher auch ihre Einkaufs- und Lieferverträge überprüfen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass erforderliche technische Dokumentationen, Konformitätserklärungen sowie Material- und Stoffinformationen vom jeweils zuständigen Vertragspartner bereitgestellt werden.
Nicht alle materiellen Anforderungen der PPWR gelten bereits seit August 2026. Zahlreiche Vorgaben, etwa zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen und zur Verpackungsminimierung, greifen erst schrittweise in den kommenden Jahren. Sie sollten dennoch bereits heute bei neuen Verpackungskonzepten und langfristigen Lieferverträgen berücksichtigt werden.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die PPWR und das VerpackDG können Bußgelder, Vertriebsbeschränkungen und behördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Das VerpackDG sieht je nach Verstoß Bußgelder von bis zu 200.000 Euro vor. Fehlende Registrierungen oder Systembeteiligungen können zudem dazu führen, dass betroffene Verpackungen beziehungsweise verpackte Produkte nicht vertrieben werden dürfen. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Risiken.
Zu beachten ist eine Übergangsregelung: Die im VerpackDG vorgesehenen Bußgeldtatbestände für unmittelbar gegen die PPWR gerichtete Verstöße gelten erst ab dem 12. Februar 2027. Davon zu unterscheiden sind insbesondere die bereits geltenden nationalen Sanktionen im Zusammenhang mit Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Unternehmen sollten ihre Verpackungs- und Lieferketten einem Rollen- und Länder-Audit unterziehen: Wer ist für welche Verpackung Erzeuger und wer EPR-Hersteller? In welche Mitgliedstaaten wird geliefert und erfolgt die Lieferung an Händler oder unmittelbar an Endabnehmer? Bestehen die erforderlichen Registrierungen und Systembeteiligungen? Ist ein EPR-Bevollmächtigter erforderlich? Und liegen die notwendigen Konformitätsunterlagen und vertraglichen Absicherungen gegenüber Lieferanten vor?
Die PPWR ist keine reine „Umweltrechtsaufgabe“. Die neue Rollenverteilung wirkt sich unmittelbar auf Produkt-Compliance, Einkauf, Vertrieb, Logistik und Vertragsgestaltung aus. Gerade bei grenzüberschreitenden Lieferketten sollte für die einzelnen Verpackungen und Vertriebswege konkret geprüft werden, welches Unternehmen welche Rolle und die damit verbundenen Pflichten übernimmt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Verpackungs- und Lieferketten, der Prüfung Ihrer EPR- und Registrierungspflichten sowie bei der Anpassung Ihrer Einkaufs-, Liefer- und Vertriebsverträge.
RWTkompakt Ausgabe Oktober 2026