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EmpCo-Richtlinie/UWG

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Mit der EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition, Richtlinie (EU) 2024/825) reagiert die EU auf irreführende Umweltaussagen und intransparente Nachhaltigkeitssiegel im Handel. 

Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern spürbar und wurde in Deutschland durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht überführt. Für Unternehmen, die mit Umweltaussagen, Gütesiegeln oder Nachhaltigkeitsversprechen werben, entsteht damit unmittelbarer Handlungsbedarf – verbunden mit einem erheblichen Abmahn- und Reputationsrisiko bei Verstößen.

Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden – eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist nicht vorgesehen.

Wer ist davon betroffen?

Die Änderungen betreffen nahezu alle Unternehmen mit Verbraucherkontakt, die in Werbung, auf Verpackungen, im Onlineshop oder in der Unternehmenskommunikation mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen arbeiten – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. 

Besonders im Fokus stehen Unternehmen aus Handel, Konsumgüterindustrie, Textil- und Lebensmittelbranche sowie alle Betriebe mit eigenen Nachhaltigkeitssiegeln oder -kampagnen. 

Kernziel der neuen Vorschriften ist es, irreführende Umweltaussagen – sogenanntes "Greenwashing" – wirksam zu unterbinden.

Was ist verboten?

Verboten sind ab dem 27. September 2026 unter anderem:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung, zum Beispiel "klimaneutral", "grün", "umweltfreundlich", „ökologisch“, „klimafreundlich“ sofern die Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert wird.
  • Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln (mit Umwelt- oder Sozialbezug), die nicht auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung durch Dritte beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgelegt wurden.
  • Allgemeine Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, beispielsweise „Klimaneutralität bis 2035“ ohne klare, objektive und öffentlich einsehbare Zielbindung, ohne detaillierten und realistischen Umsetzungsplan sowie ohne regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.
  • Umweltaussagen mit Bezug auf das gesamte Unternehmen oder Produkt, obwohl diese nur auf einen Teil bezogen sind, beispielsweise die Angabe, das Produkt sei „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl sich dies nur auf die Verpackung bezieht.
  • Produktbezogene Aussagen, ein Produkt habe aufgrund von CO₂-Kompensation eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung (zum Beispiel „klimaneutral durch Kompensation“) – und zwar unabhängig davon, ob der tatsächliche CO₂-Ausstoß offengelegt wird.
  • Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als besondere Produkteigenschaft (sogenannte Werbung mit Selbstverständlichkeiten).

Zulässige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen künftig auf klaren, objektiven und öffentlich nachvollziehbaren Methoden beruhen. Das bedeutet, es sind Belege, Datenquellen und Berechnungsgrundlagen offenzulegen – idealerweise durch einen unabhängigen Dritten geprüft.

Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung?

Die Nichtbeachtung der neuen Regelungen kann für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände
  • Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen
  • Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten (bei weitverbreiteten Verstößen)
  • Reputationsschäden
  • Schadensersatzansprüche

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Sie

  • bei der strukturierten Dokumentation Ihrer Green Claims und der Risikoanalyse,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation,
  • bei der rechtlichen Überprüfung und Bewertung der Green Claims und der Maßnahmen,
  • bei der Umsetzung der Maßnahmen und Schulung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit unserer Beratung schaffen Sie Klarheit über die für Ihr Unternehmen relevanten Anforderungen der EmpCo-Richtlinie und der UWG-Novelle, reduzieren rechtliche Risiken und stärken zugleich die Glaubwürdigkeit Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden.

Sie benötigen Unterstützung im Bereich der EmpCo-Richtlinie und der UWG-Novelle?

Kontaktieren Sie uns.

Unser Kompetenzteam für EmpCo-Richtlinie / UWG

Alexander-David Greeb
Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeit · Master of Arts, Sustainability-AuditorIDW

Dr. Anke Thiedemann, LL.M.

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