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Grüne Versprechen unter Beobachtung: Was EmpCo und UWG-Reform für den Mittelstand bedeuten

Mit der EmpCo-Richtlinie der EU (Empowering Consumers for the Green Transition, RL 2024/825/EU) und der daraus folgenden Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat der europäische Gesetzgeber klare Leitplanken für Umweltaussagen gesetzt. Gerade für mittelständische Unternehmen, die keiner CSRD-Berichtspflicht unterliegen, kann dadurch gegebenenfalls ein erheblicher Handlungsbedarf entstehen. 

Die EmpCo-Richtlinie wurde im März 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt rechtzeitig am 19. Februar 2026 und wurde im UWG verankert. Die praktische Umsetzung in Unternehmen muss spätestens zum 27. September 2026 erfolgen. 

Das neue Regelwerk im Überblick

Grundsätzlich gilt die EmpCo-Richtlinie für alle Unternehmen, die direkt oder indirekt gegenüber Verbrauchern Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen tätigen.

Kernziel der neuen Vorschriften ist es, irreführende Umweltaussagen – sogenanntes "Greenwashing" – wirksam zu unterbinden.

Verboten sind somit ab sofort unter anderem:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne wissenschaftlichen Nachweis (zum Beispiel "klimaneutral", "grün", "umweltfreundlich") ohne klaren Bezug und Beleg
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung durch ein anerkanntes, unabhängiges drittes Unternehmen oder ohne behördliche Genehmigung
  • Aussagen über zukünftige Umweltleistungen ohne konkrete, überprüfbare Zielbindung und klaren Umsetzungsplan
  • Kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen, die den tatsächlichen CO₂-Ausstoß verschleiern.

Jede dieser Aussagen muss künftig auf klaren, objektiven und öffentlich nachvollziehbaren Methoden beruhen. Das bedeutet, es sind Belege, Datenquellen und Berechnungsgrundlagen offenzulegen – idealerweise durch einen unabhängigen Dritten geprüft. Eine formelle Ausnahme bilden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, die im Rahmen eines verpflichtenden CSRD-Berichts getätigt werden, der einer gesetzlichen externen Prüfung unterliegt. Werden jedoch Inhalte aus dem CSRD-Bericht für Marketing oder Werbung verwendet, müssen die Vorgaben der EmpCo wiederum eingehalten werden. 

Was sich konkret ändert – die wichtigsten Neuerungen

Das UWG wurde durch die EmpCo-Umsetzung um diverse Tatbestände erweitert. Hierbei sind für die Praxis besonders relevant:

  • Erweiterung der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)
    Die Liste der per se verbotenen Geschäftspraktiken wurde um Greenwashing-Tatbestände ergänzt. Dazu zählen irreführende Haltbarkeitsaussagen (zum Beispiel "langlebig" ohne Nachweis), nicht belegbare Klimaneutralitätsbehauptungen und die Bewerbung vermeintlicher Umweltvorteile, die auf gesetzlich ohnehin verbotenen Inhaltsstoffen basieren.
  • Strengere Anforderungen an Umweltzeichen und Siegel
    Nachhaltigkeitssiegel müssen künftig entweder auf einem anerkannten staatlichen oder EU-Zertifizierungssystem basieren oder durch eine akkreditierte Drittpartei vergeben werden. Eigenkreierte Siegel ohne externe Überprüfung sind nicht mehr zulässig.
  • Beweislastumkehr bei Umweltaussagen
    Eine der bedeutendsten Neuerungen: Das Unternehmen muss im Streitfall nachweisen, dass seine Umweltaussage korrekt, belegt und nicht irreführend ist. Die Beweislast liegt damit nicht mehr beim Verbraucher oder Mitbewerber, sondern beim werbenden Unternehmen.
  • Neue Informationspflichten beim Online-Handel
    Händler müssen Verbraucher künftig aktiv über die Haltbarkeit von Produkten, Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen informieren. Dies gilt insbesondere für den E-Commerce-Bereich und trifft produzierende KMU ebenso wie Handelsunternehmen.

Risiken und Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der neuen Regelungen kann für Unternehmen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände: Die Neuregelungen im UWG ermöglichen es sowohl direkt betroffenen Konkurrenten als auch anerkannten Verbänden (zum Beispiel Wettbewerbszentrale, vzbv), kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen.
  • Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen: Gerichte können schnelle Verbote irreführender Aussagen anordnen – mit unmittelbarer Wirkung auf Marketingmaterial, Webseite und Produktkennzeichnung.
  • Bußgelder: Zuständige Behörden können auf Basis des UWG und ergänzender Verordnungen Bußgelder verhängen; die EmpCo-Richtlinie sieht Sanktionen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes im betreffenden Mitgliedstaat vor.
  • Reputationsschäden: Mediale Aufmerksamkeit für "Greenwashing-Fälle" hat sich in der Vergangenheit als nachhaltig imageschädigend erwiesen – besonders für Unternehmen, die Nachhaltigkeit als Kernbotschaft positioniert haben.
  • Schadensersatzansprüche: Verbraucher und Mitbewerber können bei nachgewiesenem Schaden Schadensersatz geltend machen.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Beginnen Sie mit der Bestandsaufnahme und belegen Sie Ihre Aussagen.

Phase 1 – Bestandsaufnahme (sofort)

  • Vollständige Inventur sämtlicher Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen: u.a. Webseite, Social Media, Produktverpackungen, Kataloge, Angebote, Verträge
  • Prüfung vorhandener Siegel und Zertifizierungen auf Konformität mit den neuen Anforderungen
  • Klärung, ob eine CSRD-Berichtspflicht besteht oder in Zukunft entstehen kann (Wachstumsplanung berücksichtigen)

Phase 2 – Bewertung und Anpassung (kurzfristig)

  • Rechtliche Prüfung kritischer Aussagen durch eine Anwaltskanzlei
  • Entwicklung von belastbaren Belegen und Dokumentationen für verbleibende Umweltaussagen (zum Beispiel durch Life-Cycle-Assessments, Zertifikate, Messdaten)
  • Überarbeitung von Kommunikationsrichtlinien, Brand Guidelines und Freigabeprozessen für Marketingmaterial
  • Schulung von Marketing, Vertrieb und Produktmanagement zu den neuen Anforderungen

Phase 3 – Governance und Monitoring (mittel- bis langfristig)

  • Einrichtung eines internen Freigabeprozesses für Umweltkommunikation mit klaren Verantwortlichkeiten
  • Aufbau eines Datenmanagementsystems für Nachhaltigkeitskennzahlen, das sowohl interne Steuerung als auch externe Kommunikation unterstützt
  • Regelmäßige Überprüfung der Kommunikation auf Compliance – mindestens jährlich oder bei wesentlichen Produktänderungen
  • Beobachtung weiterer Gesetzgebungsvorhaben

Fazit: Compliance als strategische Chance

Die EmpCo-Richtlinie und die UWG-Reform stellen mittelständische Unternehmen vor reale Herausforderungen. Gleichzeitig bieten sie eine Chance: Unternehmen, die ihre Nachhaltigkeitskommunikation konsequent auf eine belastbare Datenbasis stellen, können sich nachhaltig von Wettbewerbern differenzieren.

Insbesondere für KMU unterhalb der CSRD-Schwelle gilt: Auch wer nicht berichtspflichtig ist, kommuniziert nicht im rechtsfreien Raum. Jede Umweltaussage auf der Website, auf Produkten oder in Angeboten ist potenziell angreifbar – und muss künftig belegbar sein. Wer jetzt handelt, vermeidet kostspielige Abmahnverfahren, schützt seine Marke und schafft die Grundlage für eine glaubwürdige Nachhaltigkeitsstrategie.

Haben Sie Fragen zur EmpCo-Richtlinie und der UWG-Reform? Dann kommen Sie gerne auf uns zu.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Juli 2026

Autorinnen

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeit · Master of Arts, Sustainability-AuditorIDW

Özge Kesgin

Özge Kesgin

Senior Consultant Nachhaltigkeit · Sustainability-AuditorIDW

Dr. Anke Thiedemann, LL.M.

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