Nachträgliche Einkünfte aus früherer inländischer Betriebsstätte sind beschränkt steuerpflichtig
Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Keine Voraussetzung für die Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ist, dass im Zeitpunkt des Bezugs dieser Einkünfte noch eine aktive Betriebsstätte besteht.
Im Streitfall ging es um Versorgungsleistungen, die ein in der Slowakei wohnender Steuerpflichtiger in den Jahren 2015 bis 2020 vom Vertreterversorgungswerk einer Versicherung bezog und die aus seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Inland resultieren.
Nach Auffassung des Finanzamts und auch des Finanzgerichts unterliegen diese Versorgungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistungen ihre Veranlassung in der aktiven Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei der Versicherung hatten und zu einer Zeit „erdient“ wurden, während der Steuerpflichtige eine Betriebsstätte unterhalten hat.
Beachten Sie: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da es höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, ob nachträgliche gewerbliche Einkünfte nach Beendigung der inländischen Betriebsstätte der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Da die Revision vom Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde, kann nun der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.
RWTkompakt Ausgabe Oktober 2025
Quellen: LaFG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2024, Az. 12 K 549/23, Rev. BFH Az. I R 2/25