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Künstlersozialabgabe: Meldung bis zum 31. März 2026

Unternehmen, die selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, müssen auf die dafür gezahlten Entgelte nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) eine Künstlersozialabgabe entrichten. Abgabepflichtig sind demnach alle Unternehmen, die typische Verwerter solcher Leistungen sind oder solche Aufträge für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wie Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign oder zur Nutzung für Zwecke ihres Unternehmens im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Die Auftraggeber müssen neben dem Honorar an den selbstständigen Künstler oder Publizisten zusätzlich die Künstlersozialabgabe direkt an die Künstlersozialkasse abführen. 

Künstler und Publizisten im Sinne dieser Vorschrift sind unter anderem auch Webdesigner, Werbefotografen, Werbegrafiker und Journalisten.

Dies gilt allerdings nur für Künstler und Publizisten, die als Einzelunternehmer oder in der Rechtsform einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft als gleichberechtigter Gesellschafter tätig sind. Für Künstler, die als Angestellte oder Beauftragte einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG tätig sind, fallen keine Beiträge zur Künstlersozialversicherung an. 

Die Abgabepflicht besteht für nicht typische Verwerter nur, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler erteilt werden. Dies ist laut Gesetz der Fall, wenn die jährliche Auftragssumme einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. Für die Jahre bis einschließlich 2024 liegt der Grenzbetrag bei 450 Euro, im Jahr 2025 bei 700 Euro und für die Jahre ab 2026 bei 1.000 Euro. Wenn Unternehmen Veranstaltungen mit Künstlern (zum Beispiel Musikern) oder Publizisten durchführen, fallen nur dann Sozialversicherungsbeiträge an, wenn das Unternehmen mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchführt. Betriebsfeiern, an denen ausschließlich Betriebsangehörige teilnehmen, zählen als rein interne Veranstaltung nicht dazu.

Die Meldungen an die Künstlersozialkasse müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (für 2025 also bis zum 31. März 2026) an die Künstlersozialkasse übermittelt werden.

Der Abgabesatz wird jährlich für das Folgejahr festgelegt und beträgt für das Jahr 2025 5,0 %. Dieser ermäßigt sich für das Jahr 2026 auf 4,9 %.
 

 

RWTkompakt Ausgabe März 2026

Autorin

Tanja Kury-Rilling

Tanja Kury-Rilling

Senior Managerin · Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
 

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