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Im Fokus: Verrechnungspreise und der Zollwert

Können pauschale Nachbelastungen im Rahmen eines Year-End Adjustments nachträgliche Korrekturen des unterjährig angemeldeten Zollwertes durch die Zollbehörden auslösen?

Das Zusammenspiel von Verrechnungspreisen bei der Zollwertermittlung bei nachträglichen pauschalen Ergebniskorrekturen durch eine Nachbelastung im Rahmen eines sogenannten Year-End Adjustments ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und steht derzeit im absoluten Fokus der aktuellen Diskussion in den Fachkreisen.  

Der Bundesfinanzhof (BFH) gibt in dem von der RWT betreuten Verfahren nun im aktuellen Urteil (BFH, 15. Juli 2025, Az. VII R 36/22) die Richtung für das weitere Verfahren im zweiten Rechtszug beim Finanzgericht München (FG München, AZ 14 K 588/20) vor.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob nachträgliche Preiserhöhungen im Rahmen von Jahresendanpassungen auf den angemeldeten Zollwert durchschlagen. Während der EuGH im Fall Hamamatsu Photonics Deutschland (EuGH, 20. Dezember 2017, C-529/16) pauschale, nachträgliche Ausgleichszahlungen (in Form einer Gutschrift) nicht als Grundlage für Zollwerterstattungen akzeptierte, konkretisiert der BFH nun die Rechtslage für die umgekehrte Konstellation im Falle einer pauschalen Nachbelastung:

  • Wird ein ursprünglich zu niedriger Preis später erhöht, spreche dies für eine Preisbeeinflussung aufgrund der Verbundenheit der Unternehmen.
  • In diesem Fall dürfe die Zollbehörde die Transaktionswertmethode verwerfen und auf Folgemethoden übergehen.
  • Die Nachweislast, dass der Preis zum Zeitpunkt der Einfuhr fremdüblich war, liege bei dem zollanmeldenden Unternehmen.

Der BFH hob hervor, dass das Finanzgericht München im erstinstanzlichen Urteil den zugrunde liegenden Vertrag – unter anderem zur „Agreed Margin“, zu Berechnungsmethoden, Lizenzrechten und zu den Bedingungen von Nachbelastungen – nicht ausreichend gewürdigt habe. Das Verfahren wurde daher zurückverwiesen.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?
Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen – insbesondere bei pauschalen Nachbelastungen – können künftig deutlich stärkere Auswirkungen auf die Zollwertermittlung haben. Unternehmen sollten daher 

  • die Fremdüblichkeit im Einfuhrzeitpunkt belastbar dokumentieren,
  • Vertragsklauseln zu Preisadjustierungen kritisch prüfen,
  • die zollrechtlichen Folgen von TP-Adjustments frühzeitig einplanen und
  • interne Zoll- und TP-Prozesse stärker verzahnen.

Das Urteil zeigt einmal mehr: Zollwert und Transfer Pricing dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

Die RWT vertritt in Person der RWT-Partner Wolfgang Kirschning, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht, und Dr. Jakob Billau, Rechtsanwalt und Steuerberater, in diesem Verfahren die Seite der Klägerin. 

Kontakt

Wolfgang Kirschning

Wolfgang Kirschning

Geschäftsführer · Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Dr. Jakob Billau

Dr. Jakob Billau

Partner · Geschäftsführer · Rechtsanwalt, Steuerberater

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