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GoBD-Anpassung: Neue Vorgaben zur E-Rechnung und digitalen Buchführung

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zu den GoBD („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“) aktualisiert. Die Anpassung erfolgte insbesondere wegen der Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem 1. Januar 2025.

Hintergrund 

Die GoBD behandeln unter anderem die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe. 

Das Bundesfinanzministerium führt in seinem vier Seiten umfassenden Schreiben unter anderem aus: „Bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 Umsatzsteuergesetz ist es ausreichend, wenn nur der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die Anforderungen dieses Schreibens erfüllt werden. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (zum Beispiel des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (beispielsweise Buchungsvermerke).“

Beachten Sie: Unternehmer sollten das neue Schreiben beachten, ihre Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
 

 

RWTkompakt Ausgabe September 2025

 

Quellen: BMF-Schreiben vom 14.07.2025, Az. IV D 2 - S 0316/00128/005/088

 

 

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