E-Rechnung: Entwurf des neuen BMF-Schreibens liegt vor
Die fortschreitende Digitalisierung bringt auch für die Rechnungsstellung bedeutende Veränderungen mit sich. Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, bei inländischen Umsätzen elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden. Während für die Ausstellung von E-Rechnungen gestaffelte Übergangsfristen gelten, gibt es für den Empfang keine solchen Fristen, wodurch die Annahme von E-Rechnungen nicht verweigert werden darf.
Die praktische Umsetzung der E-Rechnung wirft noch zahlreiche Fragen auf. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits am 15. Oktober 2024 ein umfassendes Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. Ein zweites BMF-Schreiben mit Ergänzungen und Änderungen, das den Verbänden zur Stellungnahme übermittelt wurde, liegt nun als Entwurf vor. Aufgrund der hohen Relevanz für die Wirtschaft hat das BMF diesen Entwurf bereits auf seiner Internetseite zur Information bereitgestellt.
Nachfolgend werden einige ausgewählte Klarstellungen des mehr als 30 Seiten umfassende Entwurf dargestellt:
Besonderheiten Baubranche
Die Hinweise im BMF-Schreiben werden um einen in der Baubranche häufig vorkommenden Sachverhalt ergänzt. Demnach ist bei Unstimmigkeiten über die Höhe des abgerechneten Entgelts (beispielsweise aufgrund einer mangelhaften Bauausführung) keine Rechnungsberichtigung erforderlich, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG nachträglich mindert. Änderungen im Leistungsumfang oder -gehalt (beispielsweise relevante Aufmaßänderungen) stellen jedoch keine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage dar. In einem solchen Fall ist eine Rechnungsberichtigung hinsichtlich der Leistungsbeschreibung erforderlich.
Validierungsanwendung
Die Hinweise aus dem BMF-Schreiben zu den strukturierten Datenformaten wurden um den Aspekt der Nutzung einer Validierungsanwendung erweitert. Diese Anwendung soll gewährleisten, dass die E-Rechnung den gesetzlichen Vorgaben der Normenreihe EN 16931 und den geltenden Geschäftsregeln entspricht. Die Normenreihe EN 16931 umfasst technische Vorschriften, die die logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen überprüfen.
Kritische Fehler "Critical Error"
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Umgang mit inhaltlichen Fehlern in E-Rechnungen. Das BMF-Schreiben legt fest, dass inhaltliche Fehler, die im Rahmen einer Validierung als kritischer Fehler („Critical Error“) identifiziert werden, dazu führen, dass die E-Rechnung nicht ordnungsgemäß ist. Dies bedeutet, dass die Rechnung zwar als E-Rechnung vorliegt, jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und somit nicht als ordnungsgemäße Rechnung anerkannt wird. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre E-Rechnungen keine solchen kritischen Fehler enthalten.
Der Entwurf des BMF-Schreibens geht außerdem auf Empfangspflichten und Übergangsregelungen ein. Darüber hinaus werden die neuen Regelungen zum Vorsteuerabzug, zur Rechnungsberichtigung, zur Aufbewahrungspflicht sowie für Kleinunternehmer erläutert.
Fazit
Die endgültige Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist laut Finanzverwaltung für das 4. Quartal 2025 vorgesehen. Es soll auf alle nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführten Umsätze Anwendung finden. Unternehmen sollten die Entwicklungen im Bereich der E-Rechnung genau verfolgen, da selbst kleine Fehler große Auswirkungen haben können.
RWTkompakt Ausgabe September 2025