Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm – der „Wachstumsbooster“ der Bundesregierung
Im jüngsten Ländervergleich der OECD wird Deutschland in Bezug auf die Wachstumsrate nach wie vor als eines der Schlusslichter unter den Industrienationen eingestuft. Im Vergleich schnitten nur Österreich und Norwegen schlechter ab. Die neue Bundesregierung möchte diesem anhaltenden Negativtrend nun entgegenwirken und brachte am 4. Juni 2025 mit dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ ihr erstes Steuergesetz auf den parlamentarischen Weg. Der von der Regierung als „Wachstumsbooster“ bezeichnete Gesetzentwurf zeichnet sich insbesondere durch bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Steuersenkungen für Unternehmen und günstigere Abschreibungssätze aus.
Die folgenden zentralen Maßnahmen sind im Gesetzentwurf enthalten:
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (Investitionsbooster)
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden, wird die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Der degressive Abschreibungssatz darf dabei maximal das 3-fache des linearen AfA-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Erstmals wurde die degressive Abschreibung vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zeitlich befristet wiedereingeführt.
E-Fahrzeuge
Für nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte reine Elektrofahrzeuge soll die Bruttolistenpreisgrenze bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung (0,25-Regelung) von derzeit 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden.
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft wurden, soll eine sogenannte arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt werden. Die Fahrzeugklasse (PKW, LKW oder Busse) ist dabei unerheblich. Konkret bedeutet dies, dass im Jahr der Anschaffung bereits 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Der Abschreibungssatz entwickelt sich in den Nutzungsjahren wie folgt:
JAHR | ABSCHREIBUNGSSATZ | KUMMULIERT | ||||
01 | 75 % | 75 % | ||||
02 | 10 % | 85 % | ||||
03 | 5 % | 90 % | ||||
04 |
|
| 5 % |
|
| 95 % |
05 |
|
| 3 % |
|
| 98 % |
06 |
|
| 2 % |
|
| 100 % |
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Der Körperschaftsteuersatz soll beginnend ab dem Jahr 2028 von derzeit 15 % stufenweise auf endgültig 10 % im Jahr 2032 gesenkt werden. Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes soll in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr erfolgen.
Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften
Gewinne, die von Personengesellschaften erzielt werden, unterliegen grundsätzlich auf Ebene der natürlichen Person dem progressiven Einkommensteuertarif, der in der Spitze 45 % beträgt. Auf Antrag kann gemäß § 34a EStG der nicht entnommene Gewinn mit einem geringeren Steuersatz, derzeit 28,25 %, versteuert werden. Die Intention des Gesetzgebers ist dabei die Gleichstellung der Personengesellschaften mit den Kapitalgesellschaften. Der Gesetzentwurf sieht eine Senkung des Steuersatzes für nicht entnommene Gewinne (Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften) gemäß § 34a EStG von 28,25 % auf 25 % in drei Schritten beginnend ab dem Jahr 2028 vor. Der endgültige Steuersatz von 25 % soll ab dem Veranlagungszeitraum 2032 erreicht werden und entwickelt sich konkret wie folgt:
JAHR |
| BIS 2027 |
| 2028 & 2029 |
| 2030 & 2031 |
| 2032 |
|
Steuersatz auf thesaurierte Gewinne |
| 28,25 % |
| 27 % |
| 26 % |
| 25 % |
|
Ausweitung der Forschungszulage
Es ist geplant die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten auszuweiten. Voraussetzung ist, dass die förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anfallen, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat. Konkret handelt es sich dabei um eine pauschale Erhöhung der im Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen um 20 %. Dies gilt auch für entstandene, förderfähige Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung.
Zudem soll die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage angehoben werden, um Investitionen in die Forschung zu fördern. Geplant ist eine Anhebung für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen von derzeit 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro.
Geplant ist der Beschluss des Gesetzes noch vor der Sommerpause im Juli. Nach der Abstimmung im Bundestag, die für den 26. Juni 2025 angedacht ist, muss jedoch auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Der Bundesrat begrüßte indes die für die Unternehmen geplanten Steuerentlastungen, wies aber auf das Erfordernis eines Ausgleichs für erwartete Steuerausfälle der Länder und Gemeinden hin. Eine Chance zur Verständigung bietet die am 18. Juni 2025 stattfindende Ministerpräsidentenkonferenz. Bei einer erzielten Einigung soll der Bundestag den Gesetzentwurf am 26. Juni 2025 beschließen, wobei der Bundesrat danach noch einmal final die Zustimmung erteilen muss. Ob dies wie geplant noch vor der Sommerpause stattfindet bleibt fraglich.