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EuGH konkretisiert umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen

Nach dem viel diskutierten Urteil Arcomet (C-726/23 – siehe auch RWTkompakt 01/2026) hat der EuGH mit seinem Urteil vom 13. Mai 2026 in der Rechtssache Stellantis Portugal (C‑603/24) einen weiteren wichtigen Baustein zur umsatzsteuerlichen Behandlung konzerninterner Verrechnungspreisanpassungen geliefert. Das Urteil dürfte insbesondere für internationale Vertriebsstrukturen hilfreich sein, da es die Abgrenzung zwischen bloßen Preisanpassungen und umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungen weiter konkretisiert. 

Der Sachverhalt

Die damalige General Motors Portugal (GMP, heute Stellantis Portugal) fungierte als portugiesische Vertriebsgesellschaft innerhalb des Konzerns. Sie kaufte Fahrzeuge von konzernangehörigen Herstellergesellschaften (OEMs) und verkaufte diese an unabhängige Vertragshändler weiter, die die Fahrzeuge wiederum an Endabnehmer verkauften.

Entstanden bei den Fahrzeugen Garantie-, Rückruf- oder sonstige Herstellermängel, führten die Vertragshändler die Reparaturen durch und stellten die Kosten der portugiesischen Vertriebsgesellschaft in Rechnung. GMP teilte diese Kosten den OEMs mit, denn diese Kosten sowie weitere Vertriebsaufwendungen wie Personal-, Marketing- und Verwaltungskosten flossen in die Ermittlung der Verrechnungspreisanpassungen ein. 

Grundlage für die Verrechnungspreisanpassungen war eine konzernweite Verrechnungspreisvereinbarung. Danach sollte die portugiesische Gesellschaft eine bestimmte Zielrendite erlangen. Wurde diese Marge verfehlt oder überschritten, erfolgte am Jahresende eine Anpassung der Verrechnungspreise für die verkauften Fahrzeuge mittels Gutschriften oder Belastungen. 

Die portugiesische Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, die Kostenerstattung über die Verrechnungspreisanpassungen stelle tatsächlich die Vergütung für Reparaturleistungen dar, die die portugiesische Gesellschaft gegenüber den Herstellergesellschaften erbracht habe. Dementsprechend sollten die Anpassungsbeträge der Umsatzsteuer unterliegen als Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung. 

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH verwarf diese Sichtweise. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung nur dann vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Parteien in einem Rechtsverhältnis gegenseitige Leistungen austauschen. 

Genau diesen Zusammenhang konnte der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht erkennen. Die zwischen den Konzerngesellschaften geschlossene Verrechnungspreisvereinbarung bezog sich auf die Festlegung und spätere Anpassung der Fahrzeugpreise, um eine bestimmte Gewinnspanne sicherzustellen. Aus den Vertragsunterlagen ergab sich jedoch keine Verpflichtung der portugiesischen Gesellschaft, gegenüber den Herstellergesellschaften Reparaturdienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen. 

Dass die Reparaturkosten bei der Ermittlung der notwendigen Anpassungsbeträge berücksichtigt wurden, genügte nach Auffassung des EuGH nicht. Diese Kosten waren lediglich ein Faktor bei der Berechnung der angestrebten Rendite. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Reparaturen und den Zahlungen bestand nicht. 

Die Bedeutung für die Praxis

Der EuGH bestätigt, dass Verrechnungspreisanpassungen, die ausschließlich dazu dienen, einer Vertriebsgesellschaft eine vorab festgelegte Gewinnmarge zu sichern, für sich genommen keine Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen. Damit widerspricht der Gerichtshof einer pauschalen Annahme, wonach Year-End Adjustments (YEA) automatisch einen steuerbaren Leistungsaustausch begründen.

Der EuGH scheint jedoch die Anpassungen als Bestandteil des ursprünglichen Warenpreises zu betrachten. Ob die Verrechnungspreisanpassungen zu nachträglichen Änderungen des von GMP für die Fahrzeuge bezahlten Preises und damit zur Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Fahrzeuglieferungen der OEMs führen, haben laut EuGH, die nationalen Behörden zu prüfen. 

Verhältnis zum Arcomet-Urteil

Das Stellantis-Urteil ist vor allem im Zusammenspiel mit Arcomet zu lesen. Im Fall Arcomet hatte der EuGH entschieden, dass eine auf Basis der TNMM-Methode berechnete Margenanpassung umsatzsteuerpflichtig sein kann, wenn sie die Vergütung für konkret vereinbarte konzerninterne Dienstleistungen darstellt. 

Im Fall Stellantis fehlte hingegen genau dieses Element. Die Anpassungen dienten ausschließlich der Sicherstellung einer Zielrendite und konnten keinem konkreten Leistungsaustausch zugeordnet werden. Der EuGH zieht damit die entscheidende Grenze: Nicht die Verrechnungspreisanpassung selbst ist für die Umsatzsteuer relevant, sondern die Frage, ob ihr eine identifizierbare Leistung gegenübersteht. 

Fazit

Mit dem Urteil zum Fall Stellantis setzt der EuGH seine bereits im Arcomet-Urteil erkennbare Linie fort: Sind Verrechnungspreisanpassungen wie im Stellantis Fall ausgestaltet, sollen diese nicht umsatzsteuerpflichtig sein, da sie nicht als Entgelt für eine Leistung angesehen werden können. Gleichzeitig lässt sich aus dem Urteil jedoch nicht ableiten, dass YEA generell außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer liegen. Die Zurückverweisung an die portugiesische Finanzverwaltung verdeutlicht vielmehr, dass die Verrechnungspreisanpassungen im Einzelfall möglicherweise zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führen und somit durchaus wieder umsatzsteuerlich relevant sein können. 

Sowohl das Arcomet- als auch das Stellantis-Urteil unterstreichen damit einen zentralen Grundsatz des Umsatzsteuerrechts: eine Steuerbarkeit setzt grundsätzlich einen konkreten Leistungsaustausch voraus, also eine klar bestimmbare Leistung und eine hierfür vereinbarte Gegenleistung. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist anhand der vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Durchführung zu beurteilen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bestehende Verträge sorgfältig überprüft und neue Vertragsgestaltungen bewusst unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung entwickelt werden sollten. Eine pauschale Einordnung der YEA ist derzeit noch nicht möglich – vielmehr ist eine umfassende Einzelfallprüfung weiterhin erforderlich.

 

RWTkompakt Ausgabe August 2026

Autorinnen

Martina Henning

Martina Henning

Assoziierte Partnerin · Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

Kerstin Bimek

Kerstin Bimek

Steuerberaterin

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