EU-Entwaldungsverordnung: Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Mit dem am 4. Mai 2026 veröffentlichten Vereinfachungspaket zur EU-Entwaldungsverordnung (European Union Deforestation Regulation – EUDR) hält die EU an den Grundsätzen der Verordnung zu globalen Lieferketten fest. Ziel ist es, die weltweite Entwaldung und Waldschädigung wirksam einzudämmen. Für viele mittelständische Unternehmen ergeben sich daraus neue Pflichten, auch wenn sie sich bislang nicht als Teil kritischer Lieferketten verstanden haben.
Der folgende Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über Inhalt, Betroffenheit und notwendige Umsetzungsmaßnahmen.
Was ist die EUDR?
Die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115) ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung. Sie trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und erweitert den Anwendungsbereich erheblich.
Kernziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU ausgeführt werden dürfen, wenn
- sie entwaldungsfrei produziert worden sind,
- sie im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden,
- und für sie eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) vorliegt.
Als entwaldungsfrei gelten Produkte nur dann, wenn die hierfür genutzten Flächen nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet oder geschädigt wurden.
Wer ist davon betroffen?
Die EUDR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche oder Unternehmensgröße, die die relevanten Rohstoffe oder Produkte
- erstmals in der EU in Verkehr bringen (Marktteilnehmer) oder
- diese handeln oder weiterverarbeiten (Händler).
Auch Unternehmen, die selbst nicht importieren, können betroffen sein, wenn sie als nachgelagerte Marktteilnehmer betroffene Rohstoffe weiterverarbeiten oder vertreiben.
Die EUDR bezieht sich aktuell auf sieben Rohstoffe sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse. Dazu zählen Holz (zum Beispiel Baustoffe), Rindfleisch beziehungsweise daraus hergestellte Produkte wie Leder, Soja (zum Beispiel Tierfutter), Palmöl (beispielsweise in Lebensmitteln oder Kosmetika), Kaffee und Kaffeeprodukte, Kakao (zum Beispiel Schokolade) sowie Kautschuk (beispielsweise in Reifen oder Textilien mit Naturkautschuk). Der Entwurf des delegierten Rechtsakts hierzu befindet sich noch bis zum 1. Juni 2026 in Konsultation.
Die Verordnung gilt sowohl für importierte Produkte als auch für Erzeugnisse, die in der EU hergestellt und exportiert werden.
Wer muss was bis wann umsetzen? (inklusive Omnibus-/Revision-Änderungen)
Die Pflichten betreffen insbesondere Rückverfolgbarkeit, Risikobewertung und Risikominderung sowie die Abgabe elektronischer Sorgfaltserklärungen über das EU-Informationssystem. Allerdings unterscheidet sich der Umfang und die Tiefe der Pflichten für Marktteilnehmer und Händler, abhängig von der jeweiligen Lieferkette.
Folgende Schritte sind von allen Unternehmen zu etablieren, teilweise mit Vereinfachungsregelungen für Kleinst- und kleine Unternehmen:
- Lieferkettentransparenz schaffen: Erfassung der genauen geographischen Herkunft (Geolokalisierung der landwirtschaftlichen Flächen beziehungsweise Produktionsstandorte der Rohstoffe).
- Risikobewertung durchführen: Analyse von Entwaldungs-, Gesetzes- und Lieferantenrisiken auf Basis eines dokumentierten Prozesses.
- Risikominderungsmaßnahmen ergreifen: zum Beispiel Vertragsklauseln, Audits, Lieferanten-Due-Diligence, Satellitendaten-Monitoring.
- Sorgfaltserklärung abgeben: Elektronisch über das EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen.
- Dokumentation aufbewahren: Sämtliche Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Der Anwendungsbeginn der EUDR wurde im Rahmen des politischen Omnibus-/Revision-Prozesses Ende 2025 einheitlich um zwölf Monate verschoben:
- Für große und mittlere Unternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen (KMU) aus dem Holzsektor gilt nun der neue Starttermin 30. Dezember 2026.
- Für mikro- und kleine Unternehmen (gemäß EU-KMU-Definition) gilt eine weitere Schonfrist bis 30. Juni 2027.
Damit verlängert sich die ursprüngliche Umsetzungsfrist gegenüber früheren Zeitplänen deutlich und gibt Unternehmen mehr Vorbereitungszeit. Darüber hinaus wurden praktische Erleichterungen bei der Umsetzung vorgesehen.
Wer gilt als Kleinst- beziehungsweise kleines Unternehmen?
Als KMU gelten Unternehmen gemäß EU-Definition, wenn sie weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweisen.
Die EUDR sieht für diese Unternehmen gewisse administrative Erleichterungen vor, insbesondere für Händler. Diese umfassen geringere Dokumentationspflichten, eine teilweise Befreiung von der eigenen Risikobewertung, sofern bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt und eine verlängerte Übergangsfrist für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Wichtig: Die materielle Pflicht zur Entwaldungsfreiheit entfällt auch für KMU nicht. KMU bleiben für ihre Lieferketten rechtlich verantwortlich.
Welche Folgen hat eine Nichtumsetzung?
Die EUDR sieht ein umfassendes Sanktionsregime vor. Nationale Behörden sind verpflichtet, wirksame und abschreckende Maßnahmen zu verhängen. Mögliche Konsequenzen sind:
- Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes
- Einziehung der betroffenen Waren
- Verkaufs- und Exportverbote
- Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren
- Veröffentlichung von Verstößen („Naming and Shaming“)
- Reputationsschäden und Haftungsrisiken
Darüber hinaus drohen operative Risiken wie Lieferkettenunterbrechungen, Produktionsstillstände oder Verlust von Geschäftspartnern.
Fazit
Die EU-Entwaldungsverordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Lieferkettenmanagement dar. Sie betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen quer durch alle Branchen. Die Anforderungen sind trotz der Vereinfachungen komplex und greifen tief in bestehende Beschaffungsprozesse ein.
Unternehmen, die frühzeitig Transparenz in ihren Lieferketten schaffen und systematische Sorgfaltspflichten implementieren, sichern nicht nur ihre Rechtskonformität, sondern stärken auch ihre Marktposition gegenüber Kunden, Investoren und Geschäftspartnern. Unternehmen sollten daher den verschobenen Zeitplan durch das Omnibus-Verfahren nutzen, um ihre Lieferketten systematisch zu analysieren, IT-gestützte Prozesse (zum Beispiel Nachverfolgbarkeit, Datenerfassung) aufzubauen, Lieferantenverträge anzupassen sowie interne Verantwortlichkeiten und Workflows für die Sorgfaltspflichtenerklärung zu etablieren.
Eine verlässliche Planung ist entscheidend, denn trotz der Fristverlängerung bleiben die materiellen Anforderungen an die Vermeidung entwaldungsbezogener Risiken bindend. Die EUDR ist damit nicht nur eine regulatorische Pflicht, sondern auch ein strategischer Handlungsauftrag an das Management, Nachhaltigkeit operativ und überprüfbar in die Wertschöpfung zu integrieren.
Haben Sie Fragen zur EUDR? Dann kommen Sie gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der strukturierten Umsetzung der Anforderungen.
RWTkompakt Ausgabe Juni 2026