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EU beschließt vorläufige Einigung zum inhaltlichen Vorschlag des Omnibus-I-Pakets

Nach monatelangen Verhandlungen hat das Europäische Parlament in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2025 die am 9. Dezember 2025 erzielte vorläufige Einigung mit dem Rat der Europäischen Union zum inhaltlichen Vorschlag des Omnibus-I-Pakets [„Content-Vorschlag“ COM(2025)81)] gebilligt.

Damit sind die Änderungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und die Sorgfaltspflichten gemäß CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) beschlossen. Diese werden in Form einer Änderungsrichtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Änderungen müssen von den Mitgliedstaaten grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die vorgenommenen Anpassungen an den ursprünglichen Richtlinien umfassen folgende Änderungen:

CSRD (Richtlinie (EU) 2022/2464)

  • Anwendungskreis: Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nur noch für Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. Euro – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung.
  • Befreiungsmöglichkeiten: Erweiterte Befreiungsmöglichkeiten für Finanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen.
  • Verschiebung der Anwendungsfristen: Die Pflicht zur CSRD-Berichterstattung für große Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2027 (Bericht in 2028).
  • Value-Chain-Cap: Einführung eines gesetzlichen Schutzes für kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungskette; Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Nachhaltigkeitsinformationen verweigern, sofern diese über den Umfang eines auf dem VSME-Standard basierenden freiwilligen Berichterstattungsstandards hinausgehen (sogenannter "Trickle-Down-Effekt").
  • Prüfung: Die inhaltliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erfolgt ausschließlich mit begrenzter Sicherheit („Limited Assurance“); Erarbeitung und Annahme von Prüfungsstandards durch die Europäische Kommission bis zum 1. Juli 2027.
  • ESRS: Verschlankung und Vereinfachung der ESRS-Standards; Wegfall der sektorspezifischen Standards; Berücksichtigung globaler Initiativen und Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der EU.

CSDDD

  • Anwendungskreis: Anhebung der Schwellenwerte auf 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einen weltweiten Nettoumsatz von 1,5 Mrd. Euro.
  • Startzeitpunkt: Verschiebung des Starts der Anwendung auf den 26. Juli 2029.
  • Handlungsspielraum: Stärkung des risikobasierten Ansatzes, indem Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten an schwerwiegenden und wahrscheinlichen Risiken ausrichten.
  • Streichungen: Entfall der Pflicht zur Implementierung eines Klimatransitionsplans sowie der EU-weiten, einheitlichen zivilrechtlichen Haftungsregelung.

Das Omnibus-I-Paket ist das Resultat eines deutlichen Kurswechsels der EU in der Nachhaltigkeitsregulierung. Die Regelungen werden nicht vollständig abgeschafft, richten sich aber künftig – unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes – an sehr große Unternehmen.

Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

Für zahlreiche Unternehmen bringen die jüngsten Beschlüsse zunächst eine merkliche Entlastung mit sich. Allerdings bleibt – unabhängig von gesetzlichen Berichtspflichten – das Thema Nachhaltigkeit mittel- bis langfristig ein zentraler Einflussfaktor, insbesondere im Hinblick auf Finanzierungen und Lieferkettenmanagement.

Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere Unternehmen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, die steigenden Erwartungen ihrer Stakeholder (zum Beispiel Banken oder Investoren) analysieren und durch eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung frühzeitig antizipieren. Der VSME-Standard bietet eine geeignete Grundlage, um bereits heute strukturierte Berichtsprozesse sowie belastbare Inhalte zu etablieren.

Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, sollten sich frühzeitig mit den neuen ESRS-Anforderungen auseinandersetzen, auch wenn die Veröffentlichung als delegierter Rechtsakt erst für Mitte 2026 erwartet wird. Auf Basis der vorliegenden finalen ESRS-Entwürfe können erforderliche Berichtsinhalte und -prozesse rechtzeitig angepasst oder neu aufgesetzt werden. Zentraler Ausgangspunkt bleibt dabei die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Diese sollte unter Berücksichtigung der aktuellen Klarstellungen in den ESRS aktualisiert oder erstmals durchgeführt werden, um die relevanten Berichtsinhalte systematisch abzuleiten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Ableitung Ihres individuellen Weges hin zu einer strategisch zielführenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Februar 2026

Autorinnen

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeit · Master of Arts, Sustainability-AuditorIDW

Özge Kesgin

Özge Kesgin

Senior Consultant Nachhaltigkeit, Sustainability-AuditorIDW