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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Was mittelständische Unternehmen jetzt wissen sollten

Mit dem CBAM werden zukünftig Importe von CO₂-intensiven Gütern in die EU an der Grenze mit einem CO₂-Preis belegt. Damit soll verhindert werden, dass durch Importe industriell hergestellter Waren – zum Beispiel aus Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemitteln – die Emissionsbelastung in Drittstaaten auf Kosten der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Produzenten verlagert wird. 

Während der seit dem 1. Oktober 2023 andauernden Übergangsphase müssen alle Importeure der oben genannten Waren quartalsweise CBAM-Reports im Übergangsregister einreichen. Diese umfassen Angaben zu importierten Waren, den tatsächlichen oder geschätzten direkten und indirekten CO₂-Emissionen sowie einem gegebenenfalls gezahlten CO₂-Preis. Bis zum Ende der Übergangsphase Ende 2025 müssen weiterhin quartalsweise detaillierte CBAM-Reports abgegeben werden. Unternehmen, die frühere Berichte verpasst oder fehlerhaft abgegeben haben, haben laut Verordnung – zumindest für bestimmte der ersten Quartale – die Möglichkeit, vergangene Reports zu korrigieren.

Zum Jahresende 2025 tritt eine überarbeitete Fassung der CBAM-Verordnung in Kraft, die für viele Unternehmen durch die Einführung einer „de-minimis“-Schwelle Erleichterungen bringen soll. Demnach sind Importeure, deren jährliche Einfuhren von CBAM-betroffenen Waren unter 50 Tonnen netto bleiben, künftig von den CBAM-Pflichten ausgenommen. Damit dürften ca. 90 % der Importeure von KMU-Struktur entlastet werden. Gleichzeitig bleibt der Kern der Regelung bestehen. Schätzungsweise 99 % der über die EU importierten CO₂-Emissionen sind weiterhin erfasst. 

Für Unternehmen, deren Importvolumina die 50-Tonnen-Schwelle überschreiten, ändert sich ab 2026 der Prozess: Dann dürfen Importe von CBAM-Waren nur noch über sogenannte “zugelassene CBAM-Anmelder” in das EU-Zollgebiet eingeführt werden. Der Antrag auf diese Zulassung kann seit dem Frühjahr 2025 im neuen CBAM-Register gestellt werden.

Unternehmen sollten deshalb jetzt prüfen, ob sie von der De-minimis-Schwelle profitieren können. Falls 50-Tonnen-Schwelle überschritten wird, ist eine Zulassung als CBAM-Anmelder beantragen und sicherzustellen, dass alle quartalsweisen Reports vollständig und korrekt sind – inklusive etwaiger Nachreichungen oder Korrekturen. Nur so kann vermieden werden, dass Fristen verpasst oder hohe Nachforderungen drohen.


RWTkompakt Ausgabe Januar 2026

Autorinnen

Yvonne Auer

Yvonne Auer

Partnerin · Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

Susanne Seifert

Susanne Seifert

Senior Managerin Nachhaltigkeit · Master of Arts, Sustainability-AuditorIDW

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