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Bundesrat verstetigt Stromsteuerentlastung: Neue Perspektiven für produzierende Unternehmen ab 2026

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat umfassenden Änderungen im Stromsteuer- und Energiesteuerrecht zugestimmt. Ziel der Reform ist eine dauerhafte Senkung der Strompreise sowie die strukturelle Modernisierung des Abgabenrechts. Kernstück der Neuregelung ist die Verstetigung der Stromsteuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft über das Jahr 2025 hinaus.

Ausgangspunkt war das sogenannte Strompreispaket der Bundesregierung, das befristete Entlastungen als Reaktion auf stark gestiegene Energiepreise vorsah. Ohne gesetzgeberisches Eingreifen wäre diese Sonderregelung zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Der Gesetzgeber schafft nun Planungssicherheit und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Betriebe.

Bereits für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Entlastungssatz deutlich angehoben – von 0,513 Cent auf 2,00 Cent je Kilowattstunde (kWh). Diese Erhöhung bildet künftig die Grundlage der dauerhaften Entlastungssystematik und trägt der anhaltend hohen Bedeutung der Energiekosten als Produktionsfaktor Rechnung.

Antragsberechtigt sind Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 StromStG, insbesondere Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Auch kleine und mittlere Unternehmen können profitieren, sofern die Verbrauchsgrenzen erreicht werden.

Voraussetzungen sind:

  • Ein jährlicher Stromverbrauch von mindestens 12.500 kWh
  • Der Strom darf keiner anderen Steuerbefreiung unterliegen
  • Entlastungsberechtigt ist der tatsächliche Letztverbraucher
  • Nicht begünstigt ist Strom für Elektromobilität

Die Entlastung wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Die Beantragung für das Jahr 2025 muss bis spätestens 31. Dezember 2026 erfolgt sein.

Die Gesetzesänderung fällt zeitlich mit dem Versand der Stromjahresabrechnungen 2025 der Energieversorger zusammen und eröffnet spürbare Rückerstattungspotenziale.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und der Antragsstellung. Kommen Sie einfach auf uns zu.
 

 

RWTkompakt Ausgabe Februar 2026

Autor

Jan Thier

Jan Thier

Seniorberater · Master of Science

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