Stromsteuerrückerstattung: Entlastung für produzierende Betriebe
Die hohen Energiepreise stellen für viele Unternehmen eine erhebliche Belastung dar. Besonders das produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft sind betroffen. Mit der Erweiterung der Stromsteuererstattung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) hat der Gesetzgeber ein Entlastungspaket geschnürt, das den Betrieben ab 2024 spürbare finanzielle Vorteile bringen kann.
Deutlich höherer Entlastungssatz
Für Strom, der im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 entnommen wurde steigt der Entlastungssatz von bisher 0,513 Cent auf 2,00 Cent je Kilowattstunde (kWh). Diese Maßnahme ist Bestandteil des Strompreispakets der Bundesregierung zur Stabilisierung der Energiepreise und soll die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen stärken.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Erstattung gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, zu denen gemäß § 2 Abs. 3 StromStG auch der Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung, das Baugewerbe sowie Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft gehören. Damit richtet sich die Entlastung gezielt an Branchen, die einen besonders hohen Energiebedarf haben und für die Stromkosten einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten darstellen. Auch kleinere und mittelständische Betriebe dieser Branchen können profitieren, sofern die Verbrauchsgrenzen erfüllt werden.
Voraussetzungen für die Entlastung
- Der entnommene Strom darf nicht anderweitig steuerbefreit sein (zum Beispiel nach §9 Abs. 1 StromStG)
- Der jährliche Verbrauch muss mindestens 12.500 kWh betragen. Dies entspricht einem Entlastungsbetrag von mindestens 250 Euro.
- Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom tatsächlich entnommen hat – unabhängig davon, wer der Vertragspartner des Energieversorgers ist.
Nicht erstattungsfähig ist Strom, der für Elektromobilität verwendet wird. Dieser fällt ausdrücklich nicht unter Entlastung nach § 9b StromStG.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Mit der Ausweitung der Stromsteuererstattung hat der Gesetzgeber einen wichtigen Beitrag zur Kostenentlastung energieintensiver Unternehmen geleistet. Für betroffene Betriebe lohnt sich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, da die erhöhte Rückerstattung deutliche finanzielle Auswirkungen haben kann.
Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen: Die Beantragung für das Jahr 2024 muss bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgt sein.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Antragstellung. Kommen Sie einfach auf uns zu.
RWTkompakt Ausgabe November 2025