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Neue Prüfungspflichten nach dem EEG 2017 für stromintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid nach §§ 63 i. V. m. 64 EEG 2017

Wirtschaftsprüfung

Neue Prüfungspflichten

Stromintensive Unternehmen, denen ein Begrenzungsbescheid nach §§ 63 i. V. m. 64 EEG 2017 für das Kalenderjahr 2017 vorliegt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber (TRANSNET BW, 50Hertz, amprion oder TENNET) bis zum 31. Mai 2018 eine Endabrechnung über die Strommenge des Unternehmens übermitteln. Die in der Endabrechnung gemeldeten Strommengen müssen durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden.

Stromintensive Unternehmen, denen ein Begrenzungsbescheid nach §§ 63 i. V. m. 64 EEG 2017 vorliegt und bei denen außerdem die KWKG-Umlage nach § 27 KWKG begrenzt ist, haben weitere Pflichten. Sie müssen den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai 2018 die in 2017 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen sowie die an Dritte weitergeleitete Strommengen in der Endabrechnung mitteilen. Auch diese Mitteilungen müssen testiert werden.

Die Prüfungsvermerke des Wirtschaftsprüfers müssen den Übertragungsnetzbetreibern bis zum 31. Mai 2018 vorliegen.

 

Empfehlung

Die in den Endabrechnungen gemeldeten Strommengen sollten nicht von den Strommengen für den Antrag auf besondere Ausgleichsregelung bei der EEG-Umlage 2019 abweichen, welcher bis zum 30. Juni 2018 von den Unternehmen elektronisch beim BAFA einzureichen ist. Deshalb empfehlen wir, die Prüfungen der Endabrechnungen zusammen mit der Prüfung für den Antrag auf besondere Ausgleichsregelung durchzuführen.