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Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen bei der Umsatzsteuer

Steuerberatung

Mit der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes II hat der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von Euro 150,00 auf Euro 250,00 angehoben. Bei der Grenze handelt es sich jeweils um einen Bruttobetrag, das heißt der Betrag umfasst jeweils auch die Umsatzsteuer. Die Änderung zielt auf eine ausgeweitete Vereinfachung ab - vor allem im Bereich der Barumsätze.

 

Was sind Kleinbetragsrechnungen?

Kleinbetragsrechnungen müssen weniger Pflichtangaben erfüllen als andere Rechnungen, um umsatzsteuerlich anerkannt zu werden. Aus Kleinbetragsrechnungen kann daher die Vorsteuer bereits abgezogen werden, wenn allein folgende Angaben vorhanden sind:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der erbrachten sonsti-gen Leistungen,
  • Entgelt und Umsatzsteuer-Betrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe (so genannter Bruttobetrag),
  • Steuersatz oder - im Fall einer Steuerbefreiung - ein Hinweis darauf, dass für die Liefe-rung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

 

Ab wann gilt die neue Regelung?

Erfreulicherweise greift die neue Gesetzeslage bereits rückwirkend ab dem 01.01.2017.