Update: Rechnung der Zukunft

In der Juli 2023 Ausgabe von RWTkompakt haben wir über die verpflichtende Einführung von E-Rechnungen in Deutschland berichtet. Nun wurde der erste Gesetzentwurf veröffentlicht, welcher die Einführung regeln soll.

Der Entwurf sieht weitreichende Änderungen vor

Ab Januar 2025 erhält die E-Rechnung gegenüber der Papierrechnung den Vorrang. Eine E-Rechnung wird hierbei definiert als eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Außerdem muss sie den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU (CEN-16931) entsprechen. Alle anderen Formate, wie die Papierrechnung oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format gelten fortan als „sonstige Rechnungen“. Bislang benötigte der Rechnungssteller für den Versand einer E-Rechnung die Zustimmung des Empfängers. Diese Vorgabe entfällt zukünftig.

Das Jahr 2025 soll als Übergangsphase ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass Unternehmen im B2B-Bereich den Empfang von E-Rechnungen aus dem Inland sicherstellen müssen. Papierrechnungen sind in diesem Jahr weiterhin erlaubt. 

Mit Jahresbeginn 2026 ist die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung vorgesehen. Dabei müssen die E-Rechnungen noch nicht im endgültigen elektronischen Format der EU (CEN-Norm 16931) ausgestellt werden. Für per EDI (Electronical Data Interchange) übermittelte Rechnungen gilt eine Übergangszeit von drei Jahren, vorausgesetzt der Rechnungsempfänger stimmt dem EDI-Verfahren zu. E-Rechnungen, die der CEN-Norm entsprechen sind erst zu Jahresbeginn 2028 obligatorisch vorgesehen.

Als Ausnahmen von diesen Regelungen gelten Kleinbetragsrechnungen unter 250 € gemäß §33 UStDV und Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Sie sollen weiterhin in Papierform erlaubt bleiben, um unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Durchführung von Geschäften des täglichen Lebens zu vermeiden.

Die Einführung der E-Rechnung soll unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung vereinfachen und dem Bürokratieabbau dienen. Sie bildet jedoch auch die Grundlage für die Einführung der transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung. Die Implementierung dieses Verfahrens wird jedoch erst zu einem späteren, noch nicht feststehenden Zeitpunkt durchgeführt.

Der Gesetzesentwurf „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ soll in den nächsten Monaten im Bundestag und Bundesrat diskutiert werden. Die Einführung der elektronischen Rechnungsverarbeitung im Unternehmen bedarf eines hohen Zeitaufwands. Nicht nur die IT-Systeme müssen darauf angepasst werden, sondern es benötigt auch einer guten Einarbeitung der Mitarbeiter in die neuen Arbeitsprozesse. Es ist deshalb ratsam, sich bereits heute mit der Einführung zu beschäftigen. Sollte das Gesetz in dieser Form umgesetzt werden, so bleibt nicht mehr viel Zeit dafür.

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Ausgabe 09/2023