Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Neuregelungen für Personengesellschaften gelten ab 2024

GbR-Neuregelungen

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht. 

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten

§§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus. Das bedeutet, die GbR kann am Rechtsverkehr mit der Befugnis teilnehmen, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften ohne eigenes Gesellschaftsvermögen enthalten die
§§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen . Dieses Register ist öffentlich und kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Der Gesellschafterkreis wird somit durch die Eintragung publik. Wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, so hat sie zwingend den Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Rechtsverkehr zu führen.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Jedoch ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte – nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (zum Beispiel Marken- oder Patentrechte). Es ist somit anhand des Tätigkeitsfeldes der GbR zu überprüfen, ob aufgrund der vorgenannten Rechtsgeschäfte eine Eintragung nicht doch erforderlich wird.

Es wird zudem in der Praxis erwartet, dass in manchen Fällen der Geschäftsverkehr aus Gründen der höheren Rechtssicherheit eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister von den Gesellschaften verlangt.

Für alle eingetragenen GbRs wird die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister ab dem 1. Januar 2024 Pflicht.

Die Pflicht, die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen ins Handelsregister eintragen zu lassen, bleibt durch das Gesellschaftsregister unberührt und kann dazu führen, dass ein Wechsel des zuständigen Registers notwendig wird (Statuswechsel).

GbR-Gesellschafter müssen für eine Registrierung rechtzeitig tätig werden

Bei den Registrierungen Anfang 2024 ist mit einer verlängerten Bearbeitungsdauer zu rechnen. Daher sollte bei beabsichtigten Rechtsgeschäften, die eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen, eine Eintragung frühzeitig geplant und der Vorbereitungszeitraum berücksichtigt werden.

Innenverhältnis der GbR

Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, sollte nach wie vor vorrangig in einem Gesellschaftsvertrag individuell festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR sondern zu deren Fortsetzung.

Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, zum Beispiel haften Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Nur einige der neuen Regelungen des MoPeG sind zwingend und daher die meisten durch einen Gesellschaftsvertrag abänderbar. Insoweit ist es sinnvoll sich einen Überblick zu verschaffen, ob ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden oder bisherige Gesellschaftsverträge angepasst werden sollen. Wenn die Gesellschafter zum Beispiel abweichend von den neuen gesetzlichen Regelungen an der bisher geltenden Personenkontinuität festhalten wollen, besteht Handlungsbedarf durch eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Der Tod eines Gesellschafters führt ab jetzt nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur noch zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, sofern allerdings die GbR mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, muss dies ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Wichtige Neuregelungen im HGB für die Personenhandelsgesellschaften

Neue Möglichkeiten für Freiberufler (§ 107 Abs. 1 S. 2 HGB nF)

Die Personenhandelsgesellschaft wird für die Freien Berufe geöffnet. Damit ist Freiberuflern der Weg in die KG, die OHG und die GmbH & Co. KG geebnet. Die Öffnung steht allerdings unter berufsrechtlichem Vorbehalt und ist somit für jeden Freien Beruf nochmals gesondert zu prüfen. Für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zum Beispiel ist die Nutzung der Rechtsformen KG und OHG bereits zugelassen.

Regelungen für Beschlussverfahren und Beschlussmängelrechte (§§ 109, 110 ff. HGB nF)

Das MoPeG sieht erstmals Regelungen zum Beschlussverfahren in der Personenhandelsgesellschaft vor. Außerdem regelt es das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften nach dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell und differenziert in §§ 110 HGB nF zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen.

Für die GbR sieht das neue Gesetz keine formellen Anfechtungsregeln vor. GbR-Gesellschafter können jedoch freiwillig in ihren Gesellschaftsverträgen auf das neue Beschlussmängelverfahren zurückgreifen.

Für mehr Rechtssicherheit sollte das Beschlussverfahren in den Gesellschaftsverträgen von OHG und KG detailliert geregelt und insbesondere die Person des Versammlungsleiters festgelegt werden, damit die Zuständigkeit für die Feststellung des Beschlusses klar und die Existenz eines anfechtbaren Beschlusses sichergestellt ist. Hier kann die Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages sinnvoll sein.

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Ausgabe 09/2023