Steuerliche Hinweise zu Firmenfeiern

Grundsätzlich muss zwischen einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung wie einem Firmenjubiläum (Einladung von Kunden) und einer Betriebsfeier (Einladung von Mitarbeitern) unterschieden werden. Die Unterscheidung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltung hängt maßgeblich von den Teilnehmern der Veranstaltung ab und wessen Anwesenheit im Vordergrund steht.

Repräsentationsveranstaltung

Bei der Frage, ob Repräsentationsaufwendungen abzugsfähig sind oder nicht, ist zu unterscheiden, ob sie der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei einem Firmenjubiläum handelt es sich um Kosten, die nicht der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Aber auch, wenn der Abzug von Repräsentationsaufwendungen als Betriebsausgaben grundsätzlich gegeben ist, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, ist nur der angemessene Teil der Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Abzustellen ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalles. Hohe Aufwendungen führen für sich gesehen noch nicht zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs.

Betriebsfeier

Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend (= mehr als 50 %) aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen werden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht und gehören deshalb nicht zum Arbeitslohn. Voraussetzung ist, dass es sich um eine übliche Veranstaltung und um bei solchen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.

Für weitere Informationen sprechen Sie mit Ihrem RWT-Berater.

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Ausgabe 09/2022