Ertragsteuerliche Betriebsstätte bei grenzüberschreitender Homeoffice-Tätigkeiten? Ein Blick ins Ausland.

Die Coronapandemie hält die Welt seit mehr als zwei Jahren in Atem. Neben den gesundheitlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen hat die Coronapandemie auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt. So sind seit Ausbruch der Pandemie die Begriffe remote working oder Homeoffice in aller Munde und mittlerweile ein fester Bestandteil von Unternehmen in der ganzen Welt. Dies ist Grund genug, einen Blick auf die steuerlichen Konsequenzen im In- und Ausland zu werfen.

Steuerlich betrachtet stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ausübung einer dauerhaften, grenzüberschreitenden Homeoffice-Tätigkeit, also das Arbeiten im Homeoffice im Ausland, zu einer – in der Regel unerwünschten – ertragsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers im Ausland führt.

Zu Beginn der Coronapandemie hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Nachbarländern (Schweiz, Österreich, etc.) sogenannte Konsultationsvereinbarungen geschlossen, um negative steuerliche Folgen für die Steuerpflichtigen zu vermeiden. Neben Vereinfachungsregelungen für beispielsweise Grenzgänger, enthielten die Konsultationsvereinbarungen ebenso Klarstellungen zu den grenzüberschreitenden Home-Office-Tätigkeiten von Arbeitnehmern.

Die Konsultationsvereinbarungen sahen in diesem Kontext insbesondere vor, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens begründet.

Die obengenannten Konsultationsvereinbarungen sind jedoch mit Wirkung zum 30. Juni 2022 ausgelaufen und daher nicht mehr anzuwenden. Es stellt sich nun die Frage, wie die einzelnen Staaten mit dem Thema Homeoffice und ertragsteuerliche Betriebsstätte in Zukunft umgehen werden. Entsprechend lohnt sich ein Blick auf das europäische Ausland und die dort bestehenden Regelungen.

Der überwiegende Teil der europäischen Länder scheint in dieser Hinsicht eine eher strenge Linie zu verfolgen. So nehmen beispielsweise Österreich, Dänemark, Griechenland sowie einige osteuropäische Länder unter bestimmten Voraussetzungen an, z. B. bei einer gewissen Dauerhaftigkeit der Homeoffice-Tätigkeit, dass Arbeitnehmer, die in einem ausländischen Homeoffice tätig sind, im Ausland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen.

In der Schweiz zeichnet sich derweil eine entgegengesetzte Tendenz ab. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat kürzlich ihre Meinung hinsichtlich einer Betriebsstättenbegründung durch Homeoffice veröffentlicht. Sie vertritt die Auffassung, dass eine Betriebsstätte nicht vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer in einem anderen Kanton als dem des Arbeitgebers einer Homeoffice-Tätigkeit nachgeht. Es bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass diese Auffassung eine Signalwirkung auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte haben wird.

Liegen die Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte vor, führt dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für das Unternehmen. So hat sich das inländische Unternehmen für ertragsteuerliche Zwecke im Ausland zu registrieren und Steuererklärungen abzugeben. Hierzu ist der ausländische Betriebsstättengewinn sorgfältig zu ermitteln. Anderenfalls drohen Doppelbesteuerungen und empfindliche Steuermehrbelastungen. Darüber hinaus können sich gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Lohnsteuer und Sozialversicherung ergeben.

Aufgrund der Komplexität und der unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen der jeweiligen Länder, ist in solchen Fällen stets anzuraten, im Vorfeld eine vollumfängliche Prüfung der steuerlichen Konsequenzen in den beteiligten Ländern vorzunehmen.

Gerne steht Ihnen Ihr RWT-Berater für Fragen zur grenzüberschreitenden Homeoffice-Tätigkeit zur Verfügung. Bei Bedarf kann Ihr Berater auf die Unterstützung der Betriebsstätten-Experten zurückgreifen, die in enger Abstimmung mit den internationalen Kollegen von Crowe Global die steuerlichen Konsequenzen in den beteiligten Ländern überprüfen und gegebenenfalls steuerliche Registrierungen vornehmen und die Steuerdeklaration übernehmen.

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Ausgabe 09/2022