Update Grundsteuer

Seit dem 1. Juli 2022 und nach derzeitigem Stand noch bis 31. Oktober 2022 sind die Feststellungserklärungen zur Bewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuerreform bei den zuständigen Finanzbehörden einzureichen. Allerdings läuft der Prozess bis jetzt eher schleppend, denn per Anfang September waren Medienberichten zufolge erst rund ein Fünftel der Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen.

Die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im Juni dieses Jahres aufgrund der relativ kurzen Frist bis zum 31. Oktober 2022 eine Eingabe an das Bundesfinanzministerium gesendet, mit der eine generelle Fristverlängerung um mindestens 6 Monate gefordert wurde. Auch wenn Bundesfinanzminister Lindner aufgrund der geringen Anzahl an Übermittlungen sowie den anfänglichen technischen Problemen der Onlineplattform Elster im August eine Fristverlängerung nicht mehr ausgeschlossen hat, sollte man sich hierauf derzeit nicht verlassen.

Nach den nun überall beendeten Sommerferien wird ein größeres Erklärungsaufkommen erwartet, welches gegen Fristende (31. Oktober 2022) vermutlich noch zunehmen wird.

Was passiert bei einer verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung?

Gemäß § 228 Abs. 5 BewG i.V.m. § 152 Abs. 2 AO können prinzipiell bei nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung Verspätungszuschläge von 0,25 % der festzusetzenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat, festgesetzt werden.

Aufgrund der kurzen Fristigkeit wird jedoch mit größerer Nachsicht seitens der Finanzverwaltung gerechnet. Ob es eine allgemeine Fristverlängerung geben wird, ist – wie oben dargestellt – derzeit unklar. Es ist vielmehr auch denkbar, dass die Finanzverwaltung vom gegebenen Ermessen in der Form Gebrauch macht, dass zunächst an die Abgabe der Feststellungserklärung erinnert wird oder der Erklärungspflichtige gemahnt wird. Aufgrund dieser derzeitigen Unwägbarkeiten sollten sich alle Grundstückseigentümer um die Einhaltung der gesetzten Frist oder vorsorglich um eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung kümmern.

Weiterhin ist zu beachten, dass – zumindest in Baden-Württemberg – keine gesonderte Aufforderung für nicht natürliche Personen zu erwarten ist.

Die gesetzlichen Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften mit Grundstückseigentum sind daher gehalten ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung in eigener Verantwortung fristgerecht nachzukommen.

Um Sie – auch bei der Beantragung von Fristverlängerungen – bestmöglich zu unterstützen, steht die RWT Ihnen jederzeit bei Fragen zur Verfügung.

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Ausgabe 10/2022