Vorsicht: Neue Abmahnwelle wegen Einsatzes von Google Fonts auf Webseiten

Das LG München hat in einem Urteil vom 20. Januar 2022 festgestellt, dass die dynamische Verwendung des Google-Dienstes “Google Fonts“ ohne vorherige Einwilligung einen Datenschutzverstoß darstellt. Wer Google Fonts dynamisch auf seiner Webseite verwendet, muss ein „Consent-Tool“ einsetzen, um datenschutzkonform zu handeln. Das Gericht sprach dem Kläger einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 100 Euro zu.

Privatpersonen und Abmahnanwälte nehmen das zum Anlass, Abmahnungen an Unternehmen zu versenden, die Google-Fonts-Schriften auf ihrer Homepage einsetzen.

Sie suchen im Internet gezielt nach Internetseiten, die dynamische Google-Fonts-Schriften verwenden. Werden sie fündig, teilen sie den Webseitenbetreibern mit, dass diese die Weitergabe ihrer IP-Adresse an Google unterlassen sollen und fordern einen Schadenersatz in Höhe 100 Euro zuzüglich etwaiger Anwaltsgebühren. Von der Abmahnwelle betroffen sind vor allem Handwerksbetriebe und kleinere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung haben.

Unternehmen, die auf ihren Internetseiten Google Fonts einsetzen, sollten umgehend dafür sorgen, dass die Schriften auf dem lokalen Webserver gespeichert und von dort geladen werden. Sollte eine dynamische Einbindung der Schriften technisch erforderlich sein, ist ein zusätzliches Consent-Tool zu verwenden.

Falls Sie Google Fonts dynamisch einsetzen und bereits eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen und die Schadenersatzforderung nicht sofort zahlen. Wir gehen davon aus, dass die Mehrzahl der Abmahnungen rechtsmissbräuchlich ist. Dies bedarf jedoch einer Überprüfung im Einzelfall. Die Behauptung der Verletzung von Datenschutzrecht muss nachgewiesen werden, genauso wie der immaterielle Schaden, der dadurch entstanden ist. Lässt sich nachweisen, dass Privatpersonen oder Abmahnanwälte systematisch nach Webseiten mit dynamischen Google-Schriften gesucht haben, um sich zu bereichern, haben sie sich dadurch unter Umständen strafbar gemacht.

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Ausgabe 11/2022