Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2022 verlängert

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (BGBl I 2022, S. 1507) wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Beachten Sie: Damit Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld weiterhin durch eine Verordnung erlassen werden können, hat der Bundestag die entsprechende Verordnungsermächtigung bis 30. Juni 2023 verlängert (Billigung durch Bundesrat am 07. Oktober 2022). Damit können Zugangserleichterungen auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden.

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Ausgabe 11/2022