TTDSG – Neues Datenschutzrecht für Telekommunikation und Telemedien – schon wieder neue Vorgaben für den Einsatz von Cookies auf Webseiten?

Am 1. Dezember 2021 wird das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft treten. Das TTDSG enthält unter anderem Vorgaben für den Einsatz von Cookies, Tracking-Pixeln und ähnlichen Technologien, die auf Webseiten zum Einsatz kommen und die Informationen auf den PCs, Notebooks und Smartphones der Webseitenbesucher speichern oder auslesen.

In der Praxis wird sich durch das TTDSG für Webseitenbetreiber vorerst nichts ändern im Vergleich zur aktuellen Rechtslage. Wie schon derzeit die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), unterscheidet das TTDSG zwischen den für den Betrieb einer Webseite erforderlichen Cookies, für die man keine Einwilligung benötigt (z. B. die Warenkorbfunktion eines Webshops oder die Sprachauswahl für eine Webseite), und Analyse- und anderen, nicht zwingend erforderlichen Tools, für die man eine Einwilligung benötigt (z. B. Google Analytics, Facebook-Pixel, Einbettung von YouTube-Videos). Denn hinsichtlich der Frage, wie Webseitenbesucher über die Datenverarbeitung auf der Webseite informiert werden müssen und wie ein Cookie Banner zu Einholung der benötigten Einwilligungen ausgestaltet sein muss, verweist das TTDSG auf die Vorschriften der DS-GVO.

Warum dann überhaupt ein neues Gesetz? Mit dem TTDSG werden die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie aus dem Jahr 2002 (!) und der Cookie-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (!) umgesetzt – reichlich spät also. Eigentlich hätten die beiden vorgenannten EU-Richtlinien 2018 durch die ePrivacy-Verordnung ersetzt werden sollen, die dann aber doch nicht kam. Sobald allerdings die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten wird (das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit im Gang), wird diese das TTDSG, zumindest dessen Regelungen zum Thema Cookies und Analysetools, ablösen. Auch wenn sich derzeit nicht abschätzen lässt, wann die ePrivacy-Verordnung kommen wird – mehr als eine Übergangslösung wird das TTDSG daher aller Voraussicht nach nicht sein.

Und was müssen Sie jetzt zu tun? Prüfen Sie, ob Sie Google Analytics, Google Maps oder andere derartige Tools auf Ihrer Webseite einsetzen. Falls dies der Fall ist, benötigen Sie zusätzlich zur Datenschutzerklärung einen datenschutzkonformen Cookie Banner. Bei Rechtsverstößen drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro.

Was sollten Sie in Sachen TTDSG sonst noch beachten? Vom 1. Dezember 2021 an wird das Fernmeldegeheimnis nicht mehr in § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), sondern in § 3 TTDSG enthalten sein. Inhaltlich wird sich an dem Fernmeldegeheimnis durch diesen „Umzug“ ins TTDSG nichts ändern. Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern die Privatnutzung des betrieblichen E-Mail-Postfachs untersagt haben und die Privatnutzung von Internet und mobilen Endgeräten nur nach vorherigem Verzicht auf das Fernmeldegeheimnis gestatten, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Andernfalls sollten Sie unserer Ansicht nach handeln und die vorstehend beschriebenen Maßnahmen ergreifen. Denn sonst unterfallen Sie – zumindest nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden – als Arbeitgeber dem Fernmeldegeheimnis und machen sich gemäß § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn Sie auf die betrieblichen E-Mail-Postfächer, Smartphones oder Logdateien Ihrer Angestellten zugreifen.

Von Interesse für Privatpersonen: Gemäß § 4 TTDSG kann sich der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes künftig nicht auf das Fernmeldegeheimnis berufen, wenn der Erbe eines Telekommunikationsnutzers seine Rechte gegenüber dem Anbieter wahrnehmen möchte, z. B. im Falle eines Zugriffs eines Erben auf das E-Mail-Postfach eines verstorbenen Angehörigen.

Für die Prüfung, ob Ihre Webseite den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, und für die Frage, was Sie als Arbeitgeber beachten müssen, damit Sie beim Zugriff auf das E-Mail-Postfach eines Angestellten nicht das Risiko eingehen, sich strafbar zu machen, steht Ihnen das Datenschutz-Team der RWT Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung.

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