Erbschaftsteuerliche Befreiung eines Familienheims

Nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums und ist erbschaftsteuerlich begünstigt. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst entschieden.

Hintergrund

Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Sohn von seinem Vater sechs Flurstücke geerbt. Fünf dieser Flurstücke waren nach § 890 BGB zusammengefasst als ein Grundstück im Grundbuch vereinigt. Es bestand die Besonderheit, dass das für die Bewertung zuständige Finanzamt drei der fünf im Grundbuch vereinigten Flurstücke in einem Bescheid zusammengefasst und für diese einen Gesamtwert festgestellt hatte. In der Erläuterung des Bescheids hatte das Bewertungs-Finanzamt ausgeführt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim gegebenenfalls nur für das eine Flurstück zu gewähren sei, auf dem das Haus steht.

So sah es auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Es übernahm in den Erbschaftsteuerbescheid nicht den festgestellten Gesamtwert für die drei Flurstücke, sondern rechnete aus dem Gesamtwert den Wert des mit dem Einfamilienhaus bebauten Flurstücks heraus. Nur hierfür gewährte es die Steuerbefreiung.

Der Sohn begehrte hingegen die Steuerbefreiung für den gesamten vom Bewertungs-Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert (also für alle drei Flurstücke) – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Niedersachsen befand.

Das Finanzgericht Niedersachsen folgte vorliegend weder der zivilrechtlichen Sichtweise (Zusammenfassung von fünf Flurstücken im Grundbuch) noch der vom Bewertungs-Finanzamt vorgenommenen Grundstücksbewertung, die drei Flurstücke umfasste.

Die Richter vertraten vielmehr die Ansicht, dass das Erbschaftsteuer-Finanzamt zu Recht nur das tatsächlich mit dem Familienheim bebaute Flurstück von der Steuer befreit hatte. Da die Befreiungsnorm restriktiv auszulegen ist, ist die Steuerbefreiung auf eine vorhandene katastermäßig kleinere Grundstücksfläche (und sollte diese nicht gegeben sein, gegebenenfalls auf eine Teilfläche) zu begrenzen. Den Hintergrund der restriktiven Auslegung der Norm sah das Gericht in einer möglichen Doppelbegünstigung naher Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits.

Beachten Sie: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positioniert.

Steuerbefreiung für das Familienheim

Zuwendungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern, bei denen einer von ihnen dem anderen Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück im Inland oder in der EU überträgt, bleiben steuerfrei, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Diese Regelung, auch als Familienheim bezeichnet, bleibt selbst dann steuerfrei, wenn der andere Ehegatte das Eigentum erst nach dem Tod (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) erwirbt. Es gibt keine finanzielle Beschränkung für diese Steuerbefreiung, was bedeutet, dass auch hochpreisige Immobilien steuerfrei bleiben.

Bei der Übertragung auf Kinder gibt es jedoch zwei wichtige Unterschiede. Für Kinder gilt die Steuerbefreiung nur im Erbfall, nicht jedoch bei Schenkungen. Zudem ist die begünstigte Wohnfläche für Kinder auf maximal 200 m² beschränkt. Die Selbstnutzung muss in der Regel unverzüglich erfolgen, spätestens jedoch nach sechs Monaten.

Es ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben wird, wenn der Erwerber des Familienheims es innerhalb von zehn Jahren nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt.

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Ausgabe 03/2024