Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (unter anderem Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (unter anderem das Bausparen) auf 40.000 Euro beziehungsweise bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden.

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (zum Beispiel Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten.

Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 Euro (470 Euro × 9 % und 400 Euro × 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 Euro im Jahr.

Voraussetzung war, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 Euro (35.800 Euro bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro. Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro angehoben.

Beachten Sie: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes.

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Ausgabe 03/2024