Vorsteuerabzug: Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen bis zum 31. Juli

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (zum Beispiel Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Soll ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, kann der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu 100 %,
  • Zuordnung zum Privatvermögen zu 100 %,
  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung.

Ist der Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über den Umfang der Zuordnung zum Unternehmen, um einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erhalten. Die Zuordnung muss aktiv erfolgen. Nur soweit diese Zuordnung vorgenommen wird, gilt der Gegenstand als für das Unternehmensvermögen angeschafft.

Das bedeutet, dass das Zuordnungswahlrecht dem Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung mitgeteilt werden muss. Zu beachten ist dabei, dass bei der Fristberechnung bestehende Fristverlängerungen für die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater nicht berücksichtigt werden kann. Die Zuordnungsentscheidung muss mit endgültiger Wirkung nach außen hin (zum Beispiel Mitteilung an das Finanzamt) spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgen.

Produziert beispielsweise eine Fotovoltaikanlage den Strom sowohl zur Einspeisung in das Stromnetz im Rahmen einer entgeltlichen Veräußerung als auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer die Anlage bis zum 31. Juli des Folgejahres dem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die von der Finanzverwaltung gesetzte Frist für das umsatzsteuerliche Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen europarechtskonform ist.

Die dargestellte Zuordnungsentscheidung muss auch für Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden und Gegenständen getroffen werden, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren RWT-Berater. Er unterstützt Sie gerne dabei, die rechtzeitige Zuordnung vorzunehmen und somit den Vorsteuerabzug zu sichern.

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Ausgabe 06/2023