Zuordnung von einem gemischt genutzten Gegenstand und von Erhaltungsaufwendungen bis zum 31. Juli als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Soll ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, kann der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:

  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu 100 %,
  • Zuordnung zum Privatvermögen zu 100 %,
  • Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung.

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen muss aktiv erfolgen. Nur soweit diese Zuordnung vorgenommen wird, gilt der Gegenstand als für das Unternehmensvermögen angeschafft.

Ist der Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über den Umfang der Zuordnung zum Unternehmen, um einen entsprechenden Vorsteuerabzug zu erhalten. Die Zuordnungsentscheidung muss mit endgültiger Wirkung nach außen hin (z.B. Mitteilung an das Finanzamt) spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgen.

Produziert beispielsweise eine Fotovoltaikanlage den Strom sowohl zur Einspeisung in das Stromnetz im Rahmen einer entgeltlichen Veräußerung als auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer die Anlage bis zum 31. Juli des Folgejahres dem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Die dargestellte Zuordnungsentscheidung muss auch für Erhaltungsaufwendungen und nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden und Gegenständen getroffen werden, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren RWT-Berater. Er unterstützt Sie gerne dabei, die rechtzeitige Zuordnung vorzunehmen und somit den Vorsteuerabzug zu sichern.

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