Update Grundsteuerreform: Ab dem 1. Juli 2022 geht es los!

Bereits in der Ausgabe 03/2022 wurde ausführlich über die Reform der Grundsteuer berichtet. Nun fällt mit dem 1. Juli 2022 der Startschuss für die Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten für Grundsteuerzwecke.

Eventuell haben auch Sie bereits eine Aufforderung Ihres Finanzamtes zur Einreichung einer Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke erhalten. Aber auch, wenn Sie (noch) keine Aufforderung erhalten haben, läuft seit dem 1. Juli 2022 die Zeit. Denn am 30. März 2022 hat sowohl das Bundesfinanzministerium als auch unter anderem das baden-württembergische Finanzministerium durch Allgemeinverfügung bzw. öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 zu erstellen.

Die Feststellungserklärungen für die Ermittlung der Grundsteuerwerte der Grundsteuer B (Wohn- und Geschäftsgrundstücke) sind danach bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch bei Ihrem Finanzamt einzureichen.

Durch die öffentliche Bekanntmachung ist zu beachten, dass – zumindest in Baden-Württemberg – keine gesonderte Aufforderung für nicht natürliche Personen mehr zu erwarten ist. Personen- und Kapitalgesellschaften mit Grundstückseigentum sind daher gehalten dieser Verpflichtung in eigener Verantwortung fristgerecht nachzukommen.

Kommen Sie bei Fragen zur Grundsteuerreform gerne auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Folgende Unterlagen werden im Wesentlichen für Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwertes in Baden-Württemberg benötigt: Der bisherige Einheitswertbescheid, der Kaufvertrag, ein Grundbuchauszug, der Bodenrichtwert sowie die Angabe, ob das Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient.

Hintergrund

Die jetzige Reform der Bewertung für Grundsteuerzwecke ist notwendig geworden aufgrund des Urteils 1 BvL 11/14 des BVerfG vom 10. April 2018, welches das bislang geltende System der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte. In der Folge wurde sowohl das Bundesrecht geändert als auch den Bundesländern eine eigene Gesetzgebungskompetenz eingeräumt. Hiervon hat unter anderem Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Weitere Bundesländer, die diese Möglichkeit bislang genutzt haben sind Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen.

zurück zur Ausgabenübersicht

Ausgabe 07/2022