Steuerfreie Corona-Prämie bis 31. März 2022 verlängert

Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert – und zwar bis zum 31. März 2022.

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31. März 2022.

Hinweis: Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 Euro gezahlt werden können.

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