Wachstumschancengesetz/Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Das Wachstumschancengesetz (vergleiche Topthema RWTkompakt 10/2023) wurde im Jahr 2023 nicht mehr verabschiedet, somit besteht weiterhin keine Klarheit bezüglich der angekündigten steuerlichen Anreize und Erleichterungen. Ausschlaggebend war die unklare Höhe des Haushalts 2024. Ohne Kenntnis des Haushalts 2024 wollte der Gesetzgeber keine Entscheidung darüber treffen, welche Regelungen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Damit verschiebt sich die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes ins Jahr 2024.

Zeitkritische steuerliche Änderungen wurden in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen. Nachdem der Bundestag dieses Gesetz verabschiedet hatte, stimmte am 15. Dezember 2023 auch der Bundesrat zu.

Folgende Regelungen des Wachstumschancengesetzes wurden in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen:

  • Weitergeltung des „Gesamthandsvermögens“ im Steuerrecht
    Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für das Ertragsteuerrecht, für das Erbschaftsteuerrecht und für das Grunderwerbsteuerrecht weiter als „Gesamthandsvermögen“. Jedoch gelten die Grunderwerbsteuerbefreiungen in den §§ 5, 6 und 7 GrEStG, die tatbestandlich alle am „Gesamthandsvermögen“ ansetzen, nur noch übergangsweise in den folgenden 3 Jahren weiter.
  • Änderungen bei der Zinsschranke in § 4h EStG und in § 8a KStG
  • Abschaffung der Besteuerung der sogenannten Dezember-Hilfe

So wurden unter anderem folgende Regelungen des Wachstumschancengesetzes in 2023 nicht mehr umgesetzt:

  • E-Rechnung
    Die verpflichtende Umsetzung der E-Rechnung in Deutschland.
  • Investitionen in den Klimaschutz
    Investitionen in den Klimaschutz sollen zeitlich befristet gefördert werden.
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
    Für bestimmte Wohngebäude soll eine degressive AfA vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden.
  • Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
    Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter soll ebenfalls zeitlich befristet gelten.
  • Erhöhung der Bruttolistenpreise für Elektro-Dienstwagen
    Erhöhung der Bruttolistenpreise für Elektro-Dienstwagen bezüglich der Anwendung der „0,25%-Regelung“ für die Privatnutzung.

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Ausgabe 1/2024