Maßnahmen gegen Steueroasen gelten jetzt auch für Russland

Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat der Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung zugestimmt. Damit gilt auch Russland als nichtkooperatives Steuerhoheitsgebiet im Sinne des Steueroasenabwehrgesetzes. Dies kann weitreichende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das Steueroasenabwehrgesetz

Basierend auf der zweimal jährlich aktualisierten EU-Blacklist wird die Steueroasen-Abwehrverordnung einmal jährlich geändert. Nach der am 15. Dezember 2023 beschlossenen Fassung werden die folgenden 16 Länder als nichtkooperative Steuerhoheitsgebiete eingestuft: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua und Barbuda, Bahamas, Belize, Fiji, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu.

Auf Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu den neu in die Steueroasen-Abwehrverordnung aufgenommenen Ländern, insbesondere auch Russland, unterhalten, finden die Regelungen des Steueroasenabwehrgesetzes grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024, teilweise auch nachgelagert, Anwendung.

Das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch Doppelbesteuerungsabkommen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StAbwG – Quasi-Suspendierung von DBA)
  • Abzugsverbot für Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu einem gelisteten Staat (§ 8 StAbwG)
  • Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung unter Einbeziehung von aktiven Einkünften (§ 9 StAbwG)
  • Erweiterung der steuerpflichtigen Einkünfte und des Quellensteuerabzugs unter anderem auf Finanzierungsbeziehungen, Dienstleistungen und Handel (§ 10 StAbwG)
  • Keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder einem DBA für Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen (§ 11 StAbwG)

Umfangreiche Mitwirkungspflichten

Daneben sieht das Steueroasenabwehrgesetz umfangreiche Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten (§ 12 StAbwG) vor. Danach sind insbesondere umfangreiche Aufzeichnungen innerhalb eines Jahres an das örtlich zuständige Finanzamt beziehungsweise das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Diese Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten finden auch dann Anwendung, wenn keine materiellen Steuerfolgen aus den oben genannten Maßnahmen resultieren. Unterhält ein Steuerpflichtiger beispielsweise eine Geschäftsbeziehung zu Russland oder ist an einer russischen Gesellschaft beteiligt, sind die Aufzeichnungen bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr erstmalig bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln.

Weitere Relevanz der EU-Blacklist

Die EU-Blacklist bildet nicht nur die Grundlage für die Steueroasen-Abwehrverordnung. Sie ist auch im Rahmen der Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen relevant. So sind Steuergestaltungen, die Zahlungen an eine Körperschaft, die in einem nichtkooperativen Staat ansässig ist, innerhalb von 30 Tagen zu melden.

Auch im Rahmen des Ertragsteuerinformationsberichts, dem sogenannten Public CbCR, ist die EU-Blacklist relevant. Die geforderten Angaben dürfen für Drittstaaten grundsätzlich zusammengefasst ausgewiesen werden. Ausgenommen davon sind jedoch Steuerhoheitsgebiete, die in der EU-Blacklist aufgeführt werden. Für diese Länder sind die Angaben länderbezogen auszuweisen.

Fazit und Ausblick

Unternehmen, die insbesondere Geschäftsbeziehungen oder Tochtergesellschaften mit beziehungsweise in Russland unterhalten, sollten sich einen Überblick über die bestehenden Geschäftsbeziehungen verschaffen und die sich aus dem Steueroasenabwehrgesetz ergebenden Pflichten prüfen. Insbesondere in Bezug auf die umfangreichen Mitwirkungspflichten, sollten gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, sodass diese erfüllt werden können. Bei Bedarf unterstützen wir Sie hierbei gerne.

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Ausgabe 1/2024