Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit

Ende November 2021 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zwei Entscheidungen mit einer der seit Beginn der Corona-Pandemie mit am intensivsten diskutierten Fragestellungen auseinandergesetzt: Kann der Arbeitgeber für Zeiten der Kurzarbeit den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer kürzen?

Das BAG hat dies dem Grunde nach bejaht. In seinen Entscheidungen vom 30. November 2021 (Az. 9 AZR 225/21 und 9 AZR 243/21) hat es entschieden, dass jedenfalls in Fällen von 100 % Kurzarbeit, der sogenannten „Kurzarbeit Null“, das vollständige Ausfallen von einzelnen Arbeitstagen bei der Berechnung des Jahresurlaubes zu berücksichtigen ist.

In einer der beiden Entscheidungen wurde eine Arbeitnehmerin als Verkaufshilfe beschäftigt. Mit ihr war eine Drei-Tage-Woche vereinbart. Während der Corona-Pandemie war die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig in Kurzarbeit. In den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie nur an fünf Tagen. Der Kurzarbeit lag eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin zugrunde.

Der Arbeitgeber hat aufgrund des Arbeitsausfalles durch Kurzarbeit den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin anteilig gekürzt.

Auf die Klage der Arbeitnehmerin hin hatten bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Nunmehr hat auch das BAG dem Arbeitgeber Recht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts ist der Urlaubsanspruch (gesetzlich sowie vertraglich – sofern für den vertraglichen nichts Abweichendes geregelt wurde) grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Aufgrund von wirksam vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien bei der Urlaubsberechnung nicht „normalen“ Arbeitstagen gleichzustellen und müssten daher nicht bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden.

Die Urteilsbegründung steht noch aus. Der Pressemitteilung ist aber bereits zu entnehmen, dass Arbeitgeber berechtigt sind, Urlaubsansprüche – zumindest für die Monate, die die Arbeitnehmer vollständig in „Kurzarbeit Null“ waren – zu kürzen, sofern die Kurzarbeit wirksam vereinbart wurde.

Leider nicht entschieden und daher vermutlich offen gelassen hat das BAG die Frage, ob eine Urlaubskürzung auch für die Monate in Betracht kommt, in denen teilweise, möglicherweise auch nur ganz geringfügig, gearbeitet wurde.

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