Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die CSRD ist in Kraft getreten

Im April 2021 hatte die EU-Kommission erstmals einen Richtlinienentwurf zur Weiterentwicklung der gesetzlich vorgeschriebenen nichtfinanziellen Berichterstattung hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Social Responsibility Directive; kurz: CSRD) veröffentlicht. Die endgültige Fassung der CSRD wurde vom Europäischen Rat am 28. November 2022 verabschiedet und am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU verkündet. Sie muss nun von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die geplanten Neuregelungen werden für eine drastische Gewichtsverlagerung in der Berichterstattung im Lagebericht der betroffenen Unternehmen sorgen. Welche Informationen im Einzelnen zu veröffentlichen sind, wird von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Der erste Satz von (branchenunabhängigen) Standard-Entwürfen wurde Ende November 2022 veröffentlicht. Diese sollen bis Ende Juni 2023 in der finalen Fassung vorliegen. Die Standard-Entwürfe können Sie hier einsehen.

Ausweitung der Berichtspflicht

Von besonderer Bedeutung ist die erhebliche Ausweitung der gesetzlichen Berichtspflichten. Dies gilt ab dem Berichtsjahr 2024 für börsennotierte Unternehmen, die bisher schon von der nichtfinanziellen Berichterstattung betroffen waren, sowie ab dem Berichtsjahr 2025 für alle großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, also Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei nachfolgenden Kriterien überschreiten:

  • Bilanzsumme: 20 Mio. Euro
  • Jahresumsatz: 40 Mio. Euro
  • Arbeitnehmer: 250

Später sollen weitere Unternehmen hinzukommen, wie etwa Tochtergesellschaften von nicht in der EU ansässigen Konzernen. Ein Kaskadeneffekt auf kleine und mittlere Unternehmen, die nicht direkt von der Berichtspflicht betroffen sind, wird sich ohnehin ergeben, sofern Lieferbeziehungen zu originär betroffenen Unternehmen bestehen.

Umfang der Berichterstattung

Im Nachhaltigkeitsbericht sollen Unternehmen anhand von standardisierten, hochwertigen und vergleichbaren Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte berichten. Die geforderten Informationen betreffen die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance und umfassen sowohl qualitative als auch quantitative Angaben. Über die Informationen ist sowohl rückblickend als auch vorausschauend zu berichten. Der Nachhaltigkeitsbericht ist im Lagebericht unter einem separaten Abschnitt darzustellen. Bei der Berichterstattung ist der sogenannte doppelte Wesentlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, das heißt Unternehmen müssen sowohl über den Einfluss der Umwelt auf das Unternehmen als auch über den Einfluss des Unternehmens auf die Umwelt berichten.

Maschinenlesbares Format und Prüfungspflicht

Ergänzend zu der Ausweitung des Berichterstattungsumfangs führt die CSRD ein neues maschinenlesbares Format für Jahresabschluss und Lagebericht ein, um auf diese Weise Informationen für potentielle Investoren und Kreditgeber deutlich leichter vergleichbar zu machen (sogenanntes „digital tagging“).

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung soll ferner der gesetzlichen Prüfungspflicht, zunächst mit einer sogenannten begrenzten Sicherheit („prüferische Durchsicht“), unterliegen.

Die RWT hat zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ein interdisziplinäres Experten-Team gebildet. Wir werden Sie in regelmäßigen Abständen über alle neuen Entwicklungen informieren. Für 2023 sind ein Webinar und eine umfangreiche Präsenzveranstaltung geplant.

zurück zur Ausgabenübersicht

Ausgabe 02/2023