Neue Anforderungen an die Ausgestaltung von Cookie-Bannern und Datenschutzinformationen

Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Regelungen zum Datenschutz für Telekommunikation und Telemedien. Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ersetzt bestehende datenschutzrechtliche Vorschriften aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) und wirkt sich dabei insbesondere auf den Einsatz von Cookies und ähnlichen Technologien aus. Über die Hintergründe des neuen TTDSG haben wir Sie im Oktober bereits informiert.

Zentral und gleichzeitig praxisrelevant ist die neue Regelung zum Schutz der Privatsphäre in Endeinrichtungen in § 25 TTDSG.

Unter „Endeinrichtung“ ist dabei jede direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten zu verstehen. Also jede Art von Computer, Mobiltelefon und Tablet, aber auch smarte Geräte und sogar Autos, soweit diese bereits über entsprechende Technologien verfügen.

Nach § 25 TTDSG ist nunmehr eine ausdrückliche Einwilligung für den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien wie Tracking-Pixel oder Browser-Fingerprinting gesetzlich vorgeschrieben.

Die Neuregelung erfasst nicht nur personenbezogene Daten, sondern jegliche Informationen, die im Wege der Nutzung erhoben werden.

In einer aktuellen Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021) greift die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) dieses Thema auf und positioniert sich zu zwei Punkten mit einer gewissen Praxisrelevanz, aufgrund derer sich eventuell auch bei der Ausgestaltung Ihrer Webseite ein gewisser Handlungsbedarf ergeben könnte.

Die DSK geht in der OH Telemedien 2021 davon aus, dass die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung regelmäßig nicht vorliegen, wenn „den Nutzenden keine gleichwertigen Handlungsmöglichkeiten offeriert werden, um die Einwilligung zu erteilen oder sie abzulehnen“. Um nachweisen zu können, dass Endnutzer eine unmissverständliche und eindeutig bestätigende Handlung abgegeben haben, müssen diesen also nach der DSK „mindestens solche Auswahloptionen angeboten werden, deren Kommunikationseffekt gleichwertig ist“.
 

Was bedeutet das für die Umsetzung (Cookie-Banner, Rechtstexte) auf Ihrer Webseite?

Die DSK positioniert sich in ihrer aktuellen Orientierungshilfe sehr klar hinsichtlich den Anforderungen an die Ausgestaltung eines Cookie-Banners. Hiernach müssen die Entscheidungen, Cookies zu akzeptieren oder sie abzulehnen, gleich einfach getroffen werden können. Für die Ausgestaltung bedeutet dies, dass die hierfür vorgesehenen Schaltflächen zumindest in Funktionalität und Platzierung gleichwertig, auf der selben Ebene nebeneinanderstehen müssen. Endnutzer dürfen durch die Ausgestaltung nicht dazu bewegt werden, „ihre Entscheidung nicht nach dem eindeutigen Willen, sondern nur danach zu treffen, welche Option die Einwilligungsabfrage eindeutig schneller beendet“. Es muss also genau so einfach sein eine Einwilligung abzulehnen, wie sie zu erteilen.

Im Hinblick auf die Möglichkeit zum Widerruf von Einwilligungen stellt die DSK sogar fest, dass ein „stets sichtbaren Direktlink oder ein Icon […], das unmittelbar zu den relevanten Einstellungsmöglichkeiten führt“ erforderlich sei. Die DSK fordert also, soweit entsprechende Einwilligungserklärungen über die Webseite eingeholt werden, neben den Links zu „Impressum“ und „Datenschutzerklärung“ nun stets auch noch verpflichtend einen weiteren, hinreichend erkenn- und erreichbaren Link „Datenschutzeinstellungen“.

Im Hinblick auf das Nebeneinander von TTDSG und DS-GVO fordert die DSK außerdem unter anderem, dass bei Verarbeitungsprozessen, die sowohl unter das TTDSG als auch unter die DS-GVO fallen, über die beiden Rechtsgrundlagen jeweils separat zu informieren ist.

Folgt man der Auffassung der DSK, werden Cookie-Banner und Datenschutzinformationen in Zukunft also wohl noch komplexer.

Auch, wenn es sich bei den Ausführungen der DSK letztlich nur um eine (durchaus gewichtige) Meinung der Aufsichtsbehörden handelt und es abzuwarten bleibt, wie Gerichte zu diesen Themen entscheiden, empfiehlt es sich, die bestehenden Cookie-Banner und Rechtstexte auf Webseiten dahingehend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Für die Prüfung, ob Ihre Webseite den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, steht Ihnen das Datenschutz-Team der RWT Anwaltskanzlei gerne zur Verfügung.

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