Gewerbetreibende und Freiberufler: Ergebnisgestaltung und Offenlegung

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung zum Beispiel dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz

Die Ampel-Koalition hat Ende August 2023 einen Entwurf für ein Wachstumschancengesetz vorgelegt. Um Investitionsanreize zu setzen, sollen unter anderem die Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und zur Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) verbessert werden.

Da die neuen Spielregeln für nach 2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gelten sollen, kann es sinnvoll sein, für Ende 2023 geplante Anschaffungen auf Anfang 2024 zu verschieben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.

Nach der geplanten Neuregelung soll der Wert von 800 auf 1.000 Euro angehoben werden.

Beachten Sie: Alternativ kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

Hier ist Folgendes geplant: Die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und die Verringerung der Auflösungsdauer auf drei Jahre.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Die Sonderabschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten (§ 7g Abs. 5 EStG). Sie gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.

Beachten Sie: Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden.

Die Sonderabschreibung soll nun auf bis zu 50 % angehoben werden, was die schnellere Refinanzierung fördert.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von bis

zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese (freiwillige) Zahlung kann noch bis zum 31.12.2024 erfolgen – und zwar auch in Teilbeträgen.

Jahresabschlüsse für 2022 bis Ende 2023 zur Offenlegung an das Unternehmensregister übermitteln

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres offenlegen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss für 2022 somit der 31.12.2023.

Beachten Sie: Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Das heißt: Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie: Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

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Ausgabe 12/2023