Grundsteuer: Abgabefrist bis 31. Januar 2023 verlängert

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31. Oktober 2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31. Januar 2023 verlängert (Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13. Oktober 2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.

Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch diese Daten zur Verfügung, da sie als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise der Gemeinde festgelegt wird. Das Ergebnis der Berechnung ist die zu zahlende Grundsteuer, über die die Steuerpflichtigen per Grundsteuerbescheid informiert werden.

Die Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der neu berechneten Grundlage zu zahlen. Bis dahin gilt noch das alte Recht weiter.

Feststellungserklärung und verschiedene Modelle

Die Erklärung ist (grundsätzlich) elektronisch abzugeben. Für die Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es hier insbesondere auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Die Bundesländer durften eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Folgende haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.

Mit dem Landesgrundsteuergesetz hat Baden-Württemberg sich für das modifizierte Bodenwertmodell entschieden. Hierbei bildet sich der Grundsteuerwert aus Bodenrichtwert und Fläche des Grundstücks. Eine gesonderte Bewertung der Bebauung erfolgt nicht.

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Ausgabe 12/2022