Umsetzung der Plastikabgabe in Deutschland – weiterer Schritt gegen den Plastikmüll

Nachdem einige EU-Länder bereits eine „Plastiksteuer“ eingeführt haben, ist Deutschland mit dem Einwegkunststofffondsgesetz nun gefolgt. Danach wird ab dem 1. Januar 2024 eine Plastikabgabe für bestimmte Einwegkunststoffe eingeführt. Diese ist erstmals in 2025 zu entrichten.

Vermüllung durch Einwegplastik als Hintergrund

Um die Maßnahmen zielführend ausgestalten zu können, wurden die Spülsäume europäischer Strände analysiert. Dabei wurde festgestellt, dass 80 % der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Etwa 50 % konnten als Einwegkunststoffe identifiziert werden. Die EU sieht deshalb verschiedene Maßnahmen im Kampf gegen die Vermüllung durch achtlos weggeworfene Einwegkunststoffprodukte vor. Deutschland setzt diese Vorgaben nun mit dem Einwegkunststofffondsgesetz um.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich zur Plastikabgabe verpflichtet sind Hersteller, das heißt Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellen. Darunter fallen auch ausländische Unternehmer, die über Fernabsatzverträge Einwegkunststoffprodukte in Deutschland verkaufen.

Die relevanten Einwegkunststoffprodukte sind in der Anlage 1 zum Einwegkunststofffondsgesetz genau definiert. Darunter fallen To-Go-Lebensmittelverpackungen, Folienverpackungen für Lebensmittel, Getränkebehälter und -becher mit Deckel sowie leichte Tragetaschen. Daneben sind auch Feuchttücher, Luftballons und Tabakerzeugnisse mit Filter (insbesondere Zigaretten) betroffen. Feuerwerkskörper sind ab dem 1. Januar 2026 relevant.

Abgabe einer jährlichen Meldung

Die Hersteller haben sich beim Umweltbundesamt zu registrieren und bis zum 15. Mai eine jährliche Meldung der im vorangegangenen Jahr bereitgestellten und verkauften Einwegkunststoffprodukte vorzunehmen. Das heißt, die erstmalige Meldung erfolgt zum 15. Mai 2025 für die in 2024 verkauften Einwegkunststoffprodukte. Die Meldung ist durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

Eine in der Praxis durchaus relevante Befreiung gilt für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 100 kg Einwegkunststoffprodukte bereitgestellt oder verkauft haben.

Die Höhe der Abgabe wird durch das Umweltbundesamt in einem Abgabenbescheid festgesetzt und berechnet sich aus der Masse der bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte multipliziert mit einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Abgabesatz. Die Abgabesätze stehen aktuell noch nicht fest. Eine erste Studie des Umweltbundesamts hat beispielsweise für Einwegbecher eine Abgabe von 1,23 Euro/kg ergeben. Die Spitzenreiter sind Tabakerzeugnisse mit Filter. Hierfür ist eine Abgabe von 8,95 Euro/kg berechnet worden.

Verkaufsverbot bei fehlender Registrierung

Kommen die Hersteller ihren Pflichten nicht nach, sind verschiedene Sanktionen vorgesehen. In Betracht kommen insbesondere die Schätzung der Abgabehöhe, Säumniszuschläge oder die Festsetzung einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro. Registrieren sich Hersteller nicht, dürfen sie ihre Produkte nicht auf dem Markt anbieten. Hier werden auch Betreiber elektronischer Marktplätze oder Fulfilment-Dienstleister in die Pflicht genommen. Bei fehlender Registrierung dürfen diese ihre Marktplätze oder Dienstleistungen nicht zur Verfügung stellen.

Unternehmen sollten sich bereits jetzt vorbereiten

Unternehmen sollten bereits jetzt eine Betroffenheitsanalyse durchführen und gegebenenfalls die Systeme umstellen, um die entsprechenden Informationen bereitstellen zu können. Bei Zweifeln kann die Herstellereigenschaft oder die Einordnung als Einwegkunststoffprodukt auf Antrag durch das Umweltbundesamt geprüft werden.

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Ausgabe 08/2023