Energiepreispauschale – was ist zu beachten?

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise und des Ukraine-Krieges belasten in Deutschland sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer. Steigende Energiepreise verschärfen Lieferkettenprobleme und Berufspendler müssen hohe Benzinkosten in Kauf nehmen. Auch das Heizen wird immer teurer. Die Bundesregierung hat deshalb ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Mit verschiedenen Maßnahmen wie der Energiepreispauschale sollen die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Entwicklungen für Bürger abgemildert werden.

Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. Alle Personen, die in 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale (§ 113 EStG).

Bei den Arbeitnehmern sind u.a. folgende Personengruppen anspruchsberechtigt: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, Minijobber, Aushilfskräfte der Land- und Forstwirtschaft, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Arbeitnehmer in Elternzeit u.v.m.

Die Energiepreispauschale erhält man entweder durch Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 oder durch Auszahlung durch den Arbeitgeber. Bei Arbeitnehmern soll die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug handelt. Die Auszahlung ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die Arbeitgeber bekommen die Energiepreispauschale wiedererstattet. Sie kann gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen werden, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022, bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022 und bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023 anzumelden und abzuführen ist.

Etwas anders gehandhabt wird die Umsetzung der Energiepreispauschale bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Hier wird die Steuervorauszahlung für das 3. Quartal gesenkt. Es kommt also zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung zum 10. September 2022.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Wichtig für Selbstständige bzw. Gewerbetreibende ist, dass die Energiepreispauschale nicht der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer unterliegt.

Weitere Informationen zur Energiepreispauschale hat das Bundesministerium der Finanzen in Form von FAQs auf seinen Internetseiten veröffentlicht: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

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Ausgabe 08/2022