Influencer: Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung und Accessoires

Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Die Entscheidung fiel leider zuungunsten der Steuerpflichtigen aus.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires (beispielsweise Handtaschen namhafter Marken).

Die Influencerin wollte die Aufwendungen für die Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit berücksichtigen.

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände auch privat genutzt werden können und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Steuerpflichtige nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt hatte.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls der Meinung, dass eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgt insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.

Beachten Sie: Es kommt nicht darauf an, wie die Steuerpflichtige die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

Zudem handelt es sich bei den von der Influencerin erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Hierunter fallen nur solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind, beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion (zum Beispiel bei Arbeitsschuhen) folgt.

Der Beruf einer Influencerin beziehungsweise Bloggerin ist insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt werden, ist unbeachtlich. Somit war die Aufklärung des Umfangs der tatsächlichen privaten Nutzung der Kleidung nicht entscheidend.

Welche Steuerregeln von Influencern zu beachten sind

Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft, da eine selbstständige, wiederkehrende und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit angenommen wird. Influencer müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen und dem Finanzamt den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit übermitteln. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat vor einiger Zeit in der Broschüre „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“ FAQs zu diesem Thema zusammengestellt.  

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Ausgabe 04/2024