Änderungen Elternzeit und (Familien-)Pflegezeit

Mit Wirkung zum 24. Dezember 2022 sind kleine aber wichtige Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), im Pflegezeitgesetz (PflZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) in Kraft getreten.

§ 15 Abs. 5 BEEG wurde erweitert, sodass nunmehr der Arbeitgeber die Pflicht hat, den Antrag eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit (während der Elternzeit, sogenannte Elternteilzeit) im Falle einer Ablehnung noch binnen dervierwöchigen Einigungsfrist die Ablehnung zu begründen und die Begründung dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Bislang musste lediglich innerhalb von vier Wochen eine Einigung erzielt werden. Die Ablehnung konnte ohne Begründung erfolgen. Nicht zu verwechseln ist dieser Antrag und Einigungsversuch mit dem Antrag eines Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 7 BEEG, welcher bei Einhaltung der formalen Voraussetzungen, binnen vier Wochen vom Arbeitgeber mit einer schriftlichen Begründung abgelehnt werden muss.

In § 3 PflZG wurde ein Absatz 6a eingefügt, der für Kleinbetriebe mit bis zu 15 Beschäftigten die Pflicht zur Erörterung einer möglichen Vereinbarung über Pflegezeit aufnimmt. Ein Arbeitnehmer kann jetzt in einem solchen Kleinbetrieb einen Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung über eine Pflegezeit oder eine sonstige Freistellung nach Abs. 5 S. 1 oder Abs. 6 S. 1 PflZG beantragen. Der Arbeitgeber hat den Antrag binnen einer Frist von vier Wochen zu beantworten und im Falle einer Ablehnung diese zu begründen. Bislang hatten Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten kein Recht auf die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz. Nunmehr haben diese zumindest das Recht auf eine Erörterung mit dem Arbeitgeber.

Diesbezüglich wurde auch § 5 Abs. 1 PflZG ergänzt. Dieser regelt den besonderen Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Pflegezeit. Ein Arbeitgeber darf ab Beginn der Ankündigung einer Pflegezeit (höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zur Beendigung der Freistellung einen Arbeitnehmer nicht kündigen. Im Falle einer im Kleinbetrieb getroffenen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 6a PflZG beginnt der Kündigungsschutz dagegen erst mit der Freistellung.

In § 2a FPflZG wurde ein Absatz 5a eingefügt, welcher für Kleinbetriebe mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten die Pflicht aufnimmt, bei einem Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Abs. 5 S. 1 FPflZG binnen vier Wochen den Antrag zu beantworten und im Falle einer Ablehnung diese zu begründen. Der Kündigungsschutz wurde auch in Bezug einer Vereinbarung über Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 5a FPflZG gemäß § 5 Abs. 1 PflZG auf den Beginn der Freistellung begrenzt und nicht bereits auf den Zeitpunkt der Antragsstellung. Bislang hatten Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zu 25 Beschäftigten kein Recht auf die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz. Nunmehr haben diese zumindest das Recht auf eine Erörterung mit dem Arbeitgeber.

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Ausgabe 04/2023